Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasfenster Werke der Gebrauchsgraphik seien. Die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgraphik seien nach der neueren Rechtsprechung strenger zu beurteilen. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung ecolex 1993, 688 ("Hermes-Symbol").
Gegenstand dieser Entscheidung war ein zur Kennzeichnung von Taxis verwendetes Flügelsymbol. Seine Schutzfähigkeit wurde mit der Begründung verneint, daß es sich um keine individuell eigenartige Leistung handle, sondern um die schlichte Darstellung zweier, miteinander verbundener Flügel, die sich in keiner Weise vom Alltäglichen abhebe (ecolex 1993, 688 mit Anm von Kucsko). Im vorliegenden Fall geht es hingegen um Glasmalereien und nicht um Gebrauchsgraphik, so daß die Tendenz, den Schutz für Arbeiten der Gebrauchsgraphik nicht ausufern zu lassen (so Kucsko in der Anm zu ecolex 1993, 689), hier keine Rolle spielen kann. Die Schutzvoraussetzungen sind im übrigen gleich: sowohl bei Werken der Gebrauchsgraphik als auch bei Werken der bildenden Künste (des Kunstgewerbes) muß es sich um eine individuelle eigentümliche Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRspr SZ 58/201; SZ 62/57; MR 1993, 72 uva). Daß die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasmalereien diesen Erfordernissen gerecht werden, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Auf ihre Ausführungen ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Gegenstand dieser Entscheidung war ein zur Kennzeichnung von Taxis verwendetes Flügelsymbol. Seine Schutzfähigkeit wurde mit der Begründung verneint, daß es sich um keine individuell eigenartige Leistung handle, sondern um die schlichte Darstellung zweier, miteinander verbundener Flügel, die sich in keiner Weise vom Alltäglichen abhebe (ecolex 1993, 688 mit Anmerkung von Kucsko). Im vorliegenden Fall geht es hingegen um Glasmalereien und nicht um Gebrauchsgraphik, so daß die Tendenz, den Schutz für Arbeiten der Gebrauchsgraphik nicht ausufern zu lassen (so Kucsko in der Anmerkung zu ecolex 1993, 689), hier keine Rolle spielen kann. Die Schutzvoraussetzungen sind im übrigen gleich: sowohl bei Werken der Gebrauchsgraphik als auch bei Werken der bildenden Künste (des Kunstgewerbes) muß es sich um eine individuelle eigentümliche Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRspr SZ 58/201; SZ 62/57; MR 1993, 72 uva). Daß die von Wolfgang O***** geschaffenen Glasmalereien diesen Erfordernissen gerecht werden, haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Auf ihre Ausführungen ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß er sich nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen könne. Die Glasfenster seien Teil des Straßen- und Landschaftsbildes, dessen Wiedergabe in keiner Weise beschränkt sei. Es seien daher auch Detailaufnahmen zulässig.Der Beklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß er sich nicht auf die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG berufen könne. Die Glasfenster seien Teil des Straßen- und Landschaftsbildes, dessen Wiedergabe in keiner Weise beschränkt sei. Es seien daher auch Detailaufnahmen zulässig.
§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG räumt eine freie Werknutzung an Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder anderen Werken der bildenden Künste nach Werkstücken ein, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden. Gestattet ist (ua) ihre Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber das Nachbauen von Werken der Baukunst oder die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Ausgenommen von der freien Werknutzung ist demnach nur die "Wiederholung" des Werkes, nicht aber, wie das Rekursgericht annimmt, seine Abbildung.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG räumt eine freie Werknutzung an Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder anderen Werken der bildenden Künste nach Werkstücken ein, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden. Gestattet ist (ua) ihre Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber das Nachbauen von Werken der Baukunst oder die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Ausgenommen von der freien Werknutzung ist demnach nur die "Wiederholung" des Werkes, nicht aber, wie das Rekursgericht annimmt, seine Abbildung.
Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG wird als "Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes" bezeichnet, was insofern zu eng ist, als auch die Innenteile eines Bauwerks, wie ein Treppenhaus, ein Hof, eine Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, aber auch Portale und Türen, einbezogen werden. Auch sie sind "Werke der Baukunst". Diesem Begriff wird auch die Innenarchitektur eines Bauwerks unterstellt; demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG. Gefordert ist allerdings, daß sie in der Verbindung zum Bauwerk vervielfältigt, verbreitet etc werden, weil erst ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum sie zu einem integrierenden Bestandteil eines "Werkes der Baukunst" macht. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, wiedergegeben, dann scheidet die freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus (ÖBl 1989, 187 mwN).Die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG wird als "Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes" bezeichnet, was insofern zu eng ist, als auch die Innenteile eines Bauwerks, wie ein Treppenhaus, ein Hof, eine Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, aber auch Portale und Türen, einbezogen werden. Auch sie sind "Werke der Baukunst". Diesem Begriff wird auch die Innenarchitektur eines Bauwerks unterstellt; demnach fallen selbst Einrichtungsgegenstände unter die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG. Gefordert ist allerdings, daß sie in der Verbindung zum Bauwerk vervielfältigt, verbreitet etc werden, weil erst ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum sie zu einem integrierenden Bestandteil eines "Werkes der Baukunst" macht. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, wiedergegeben, dann scheidet die freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus (ÖBl 1989, 187 mwN).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit der Klägerin folgen, ist es daher nicht notwendig, immer den gesamten Raum abzubilden, sondern es genügt, daß die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, daß ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre (ÖBl 1989, 187). Grund für diese Einschränkung ist, daß die Einrichtungsgegenstände nur durch ihre Verbindung mit dem Bauwerk von der freien Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG erfaßt werden, während (zB) an Glasfenstern ausgeführte Werke der Glasmalerei Bestandteil eines Bauwerks sind (vgl Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, Schönherr GedS 125 [127], wonach das Fresko an der Hauswand [in] einer Gasse von der freien Werknutzung umfaßt ist; Schricker, Urheberrecht, Rz 11 zu - dem insoweit mit der österreichischen Regelung übereinstimmenden - § 59 dUrhG, wonach ein Wandgemälde, ein Relief über dem Eingang [ua] abgezeichnet, fotografiert werden kann; s auch v.Gamm, Urheberrechtsgesetz § 59 Anm 2, der Fassaden, Skulpturen, Fresken, künstlerische Türen, Tore als von der freien Werknutzung erfaßt nennt).Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit der Klägerin folgen, ist es daher nicht notwendig, immer den gesamten Raum abzubilden, sondern es genügt, daß die Einrichtungsgegenstände nicht für sich allein gezeigt werden oder doch nicht so im Vordergrund stehen, daß ihr Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum nicht mehr zu erkennen wäre (ÖBl 1989, 187). Grund für diese Einschränkung ist, daß die Einrichtungsgegenstände nur durch ihre Verbindung mit dem Bauwerk von der freien Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG erfaßt werden, während (zB) an Glasfenstern ausgeführte Werke der Glasmalerei Bestandteil eines Bauwerks sind vergleiche Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, Schönherr GedS 125 [127], wonach das Fresko an der Hauswand [in] einer Gasse von der freien Werknutzung umfaßt ist; Schricker, Urheberrecht, Rz 11 zu - dem insoweit mit der österreichischen Regelung übereinstimmenden - Paragraph 59, dUrhG, wonach ein Wandgemälde, ein Relief über dem Eingang [ua] abgezeichnet, fotografiert werden kann; s auch v.Gamm, Urheberrechtsgesetz Paragraph 59, Anmerkung 2, der Fassaden, Skulpturen, Fresken, künstlerische Türen, Tore als von der freien Werknutzung erfaßt nennt).
An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien sind sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie sind daher sowohl Teil der Innen- als auch Teil der Außenansicht. Ihre isolierte Wiedergabe ist auch durch von innen gemachte Aufnahmen schon deshalb zulässig, weil sie Bestandteil des Bauwerkes sind.
Die gegenteilige Auffassung der Klägerin überzeugt nicht: Die Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes ist nicht schon dann ausreichend gewahrt, wenn ein Gebäude als Ganzes abgebildet werden kann. Der Betrachter muß auch frei sein, einen Gebäudeteil abzubilden, ebenso wie sich sein Interesse beim bloßen Betrachten auf ein Element konzentrieren kann. Der Urheber ist dadurch nicht mehr beschwert als durch die Abbildung des Bauwerks als Ganzes (vgl
v. Gamm, Urheberrecht § 59 Anm 3, wonach die Vervielfältigung von Werkteilen, wie der Teilansicht eines Gebäudes, Brunnens, Denkmals, trotz der nunmehr engeren Fassung der §§ 59, 62 dUrhG zulässig bleibe).v. Gamm, Urheberrecht Paragraph 59, Anmerkung 3, wonach die Vervielfältigung von Werkteilen, wie der Teilansicht eines Gebäudes, Brunnens, Denkmals, trotz der nunmehr engeren Fassung der Paragraphen 59,, 62 dUrhG zulässig bleibe).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Unterlassungsbegehren sei schon deshalb zur Gänze berechtigt, weil der Beklagte jedenfalls auch gegen das Recht zur Anbringung der Urheberbezeichnung verstoßen habe. Er habe den Prospekt so gestaltet, daß die Annahme nahegelegt werde, die abgebildeten Werke stammten vom Beklagten.
Nach § 57 Abs 4 UrhG ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen, ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs 2 und 3 bezeichneten Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann. Die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG ist in § 57 Abs 2 und 3 UrhG nicht erwähnt; es kommt daher darauf an, ob der Beklagte den Künstler nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen hätte müssen. Daran kann bei den hier gegebenen Umständen nicht gezweifelt werden: Dem Beklagten war der Urheber der Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, er war ihm als früherer Geschäftspartner bekannt und er hat seinen Namen in der ersten Auflage des Prospektes erwähnt, bei der Neuauflage aber bewußt weggelassen.Nach Paragraph 57, Absatz 4, UrhG ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen, ob und inwieweit bei anderen als den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann. Die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG ist in Paragraph 57, Absatz 2 und 3 UrhG nicht erwähnt; es kommt daher darauf an, ob der Beklagte den Künstler nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nennen hätte müssen. Daran kann bei den hier gegebenen Umständen nicht gezweifelt werden: Dem Beklagten war der Urheber der Glasmalereien nicht nur aus der Signatur erkennbar, er war ihm als früherer Geschäftspartner bekannt und er hat seinen Namen in der ersten Auflage des Prospektes erwähnt, bei der Neuauflage aber bewußt weggelassen.
Aus dem Verstoß gegen die Verpflichtung, den Urheber zu nennen, folgt aber noch nicht die Berechtigung des gesamten Unterlassungsbegehrens:
Der Beklagte ist nur dann zur Unterlassung verpflichtet, wenn er den Künstler nicht nennt; das Mehrbegehren, dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auch dann zu untersagen, wenn sie in veränderter (isolierter) Form geschieht, ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil er den Prospekt nicht mehr verwendet. Die in Verfahren nach dem Urheberrechtsgesetz gleich wie in Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1981, 137; ÖBl 1991, 134; MR 1991, 106; ÖBl 1993, 139 uva) zu beurteilende Wiederholungsgefahr ist aber nur dann weggefallen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Sinnesänderung erkennen läßt (ÖBl 1974, 97; SZ 51/167; ÖBl 1984, 28; ÖBl 1991, 134). Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen (stRspr zB ÖBl 1970, 157; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1984, 28). Die Vorinstanzen haben die Wiederholungsgefahr daher zu Recht bejaht, vertritt der Beklagte doch nach wie vor die Auffassung, keinen Urheberrechtsverstoß begangen zu haben.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder die Verbreitung ohne Urhebernennung untersagt wird. Das Mehrbegehren ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit einem Teil ihres Unterlassungsbegehrens durchgedrungen, der, mangels anderer Anhaltspunkte, mit der Hälfte des angegebenen Streitwertes zu bewerten ist. Klägerin und Beklagter haben daher je zur Hälfte obsiegt, je zur Hälfte sind sie unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 402,, 78 EO; Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit einem Teil ihres Unterlassungsbegehrens durchgedrungen, der, mangels anderer Anhaltspunkte, mit der Hälfte des angegebenen Streitwertes zu bewerten ist. Klägerin und Beklagter haben daher je zur Hälfte obsiegt, je zur Hälfte sind sie unterlegen.