(3)Absatz 3Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß § 2 Z. 4 an die Landesregierung zu erfolgen.Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, an die Landesregierung zu erfolgen.