Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Tanzschulgesetz 2010, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Oö. Tanzschulgesetz 2010

StF: LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

Änderung

LGBl.Nr. 4/2013 (GP römisch XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 49/2017 (GP römisch XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Umsetzungshinweis: Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:

CELEX-Nr. 32021L1883

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

Paragraph eins,

Anzeigepflicht

Paragraph 2,

Voraussetzungen

Paragraph 3,

Fachliche Eignung

Paragraph 4,

Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 5,

Anerkennung von ausländischen Nachweisen

Paragraph 6,

Unterrichtsräumlichkeiten

Paragraph 7,

Ausübung und Untersagung

Paragraph 8,

Vertretung von juristischen Personen

Paragraph 9,

Leitung des Tanzunterrichts

Paragraph 10,

Übergang der Berechtigung

Paragraph 11,

Weitere Vorschriften

Paragraph 12,

Überwachung

Paragraph 13,

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins,
Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.
  3. Absatz 3Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer;
    2. Ziffer 2
      vorübergehend ohne festen Standort.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Voraussetzungen

Bei der Anzeige gemäß Paragraph eins, hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente beizulegen:

  1. Ziffer eins
    den Nachweis ihrer bzw. seiner fachlichen Eignung;
  2. Ziffer 2
    den Nachweis ihrer bzw. seiner Vertrauenswürdigkeit;
  3. Ziffer 3
    die Mitteilung eines geeigneten Standorts oder der geeigneten Räumlichkeiten, in denen der Unterricht erteilt werden soll.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Fachliche Eignung

  1. Absatz einsDer Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Artikel 11, Litera a, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,)
  2. Absatz 2Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach der bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass sie bzw. er die für den Betrieb einer Tanzschule erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
    2. Ziffer 2
      die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht erfüllt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Vertrauenswürdigkeit

Die Vertrauenswürdigkeit der bzw. des Anzeigenden ist durch Vorlage einer nicht länger als drei Monate alten Strafregisterbescheinigung zu belegen. Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber oder gegen mit ihr bzw. ihm im Familienverband lebende Familienmitglieder Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Anerkennung von ausländischen Nachweisen

  1. Absatz einsFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach den Bestimmungen des Oö. BAG festlegen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,)

§ 6

Text

Paragraph 6,

Unterrichtsräumlichkeiten

  1. Absatz einsDie von der oder dem Anzeigenden gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.

  1. Absatz 2Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

  1. Absatz 3Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, an die Landesregierung zu erfolgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Ausübung und Untersagung

  1. Absatz einsBei Vorliegen einer gemäß Paragraph 2, vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
  2. Absatz 2Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den Paragraphen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
  3. Absatz 3Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß Paragraph 6, hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. Anmerkung, LGBl.Nr. 4/2013)

§ 8

Text

Paragraph 8,

Vertretung von juristischen
Personen

  1. Absatz einsJuristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im Paragraph 9, Absatz eins, festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.

  1. Absatz 2Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Absatz eins, bestellen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Leitung des Tanzunterrichts

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

  1. Absatz 2Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß Paragraph 3, nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; Paragraph 7, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Übergang der Berechtigung

  1. Absatz einsNach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestellt wird.

  1. Absatz 2Wenn mehrere gemäß Absatz eins, Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Weitere Vorschriften

  1. Absatz einsJede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.

  1. Absatz 2Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Überwachung

Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt. Anmerkung LGBl.Nr. 4/2013)

§ 13

Text

Paragraph 13,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      erwerbsmäßig Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz erteilt, ohne dafür eine Berechtigung gemäß Paragraph 7, zu besitzen;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Standortverlegung einer Tanzschule oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit keine Mitteilung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, an die Landesregierung erstattet;
    3. Ziffer 3
      als Inhaberin bzw. Inhaber der Berechtigung während der Unterrichtszeit nicht persönlich anwesend ist oder den Unterricht nicht persönlich leitet, ohne sich von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, deren oder dessen Bestellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bei der Landesregierung angezeigt wurde, vertreten zu lassen;
    4. Ziffer 4
      dem Verbot der Durchführung reiner Unterhaltungsveranstaltungen in Tanzschulen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 4/2012)

§ 14

Text

Paragraph 14,

Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1951,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2009,, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.