Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

Änderung

idF:

Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2001,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 44 a, Absatz 9, des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1991,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt

  a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... 102 Euro;

  b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ......  73 Euro,

für jeden Beisitzer .....................  51 Euro.

  (Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1975,, außer Kraft.