(3)Absatz 3Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppen-verantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrags gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppen-verantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.