Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung – EFZ-DV-VO)
StF: BGBl. II Nr. 146/2018

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 53 b, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, und Nr. 164/2017 sowie durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und der Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG und deren Abwicklung.

§ 2

Text

Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Absatz 2 und 3 beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  3. Absatz 3Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2 a, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Absatz 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

§ 3

Text

Antragstellung

Paragraph 3,

Die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und die Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: Anmerkung 1)

  1. Ziffer eins
    Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2 und 3);
  2. Ziffer 2
    Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ASVG;
  4. Ziffer 4
    Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. Ziffer 5
    Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist;
  6. Ziffer 6
    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG.

(_______________________

Anmerkung 1: Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.

§ 4

Text

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
  2. Absatz 2Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Absatz eins, ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

§ 5

Text

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

Paragraph 5,

Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

§ 6

Text

Höhe der Differenzvergütung

Paragraph 6,

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, gebührt als Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, ermittelten Zuschusses.

§ 7

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 7,

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.

§ 8

Text

Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

Paragraph 8,

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

§ 9

Text

Datenübermittlung

Paragraph 9,

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.

§ 10

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 5, mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2013, außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Verordnungstitels sowie die Paragraphen 2, Absatz eins und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.