Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV)
StF: BGBl. II Nr. 518/2013

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 4, des Paragraph 54, Absatz 2,, des Paragraph 55 und des Paragraph 56, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

  1. Ziffer eins
    Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      1106,40 Euro
      In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur
      553,20 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      1383,00 Euro
    3. Litera c
      Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 55, zweiter Satz VwGG zutreffen
      829,80 Euro
  2. Ziffer 2
    Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      553,20 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      691,50 Euro
  3. Ziffer 3
    Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      1106,40 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
      1383,00 Euro
  4. Ziffer 4
    Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG:
    1. Litera a
      Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der Litera b, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      553,20 Euro
    2. Litera b
      Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
      276,60 Euro

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Höhe der nach Paragraph 49, Absatz 4, VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Revisionswerber, die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:

  1. Ziffer eins
    Auf die nach den – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraphen 48, Absatz eins bis 3, 54 Absatz eins, Ziffer eins,, 55 Absatz eins und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der nach dem – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraph 49, Absatz 4, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
    Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 3 und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.