Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2013 (NR: GP XXIV RV 2110 AB 2118 S. 188. BR: 8884 AB 8897 S. 817.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Beförderung von Personen
1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

Paragraph 3,

Anwendungsbereich

Paragraph 4,

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

Paragraph 5,

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

Paragraph 6,

Anwendungsbereich

Paragraph 7,

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

Paragraph 8,

Verspätung und Ausfall des Zuges

Paragraph 9,

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

Paragraph 10,

Anwendungsbereich

Paragraph 11,

Beförderungspflicht

Paragraph 12,

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Paragraph 13,

Fahrausweise

Paragraph 14,

Betreten der Bahnsteige

Paragraph 15,

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Paragraph 16,

Beförderung von Kindern

Paragraph 17,

Wartegelegenheit

Paragraph 18,

Sitzplätze

Paragraph 19,

Verhalten der Fahrgäste

Paragraph 20,

Informationspflichten

Paragraph 21,

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

Paragraph 22,

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

Paragraph 23,

Anwendungsbereich

Paragraph 24,

Verwendung von Fahrzeugen

Paragraph 25,

Beförderungspflicht

Paragraph 26,

Besondere Beförderungen

Paragraph 27,

Verpackung

Paragraph 28,

Nachprüfung

Paragraph 29,

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

Paragraph 30,

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

Paragraph 31,

Anwendungsbereich

5. Teil: Schlussbestimmungen

Paragraph 32,

Vollziehung

Paragraph 33,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Teil
Beförderung von Personen

1. Hauptstück
Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden.

§ 2

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die Artikel 9,, Artikel 11,, Artikel 12,, Artikel 19,, Artikel 20, Absatz eins und Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
  2. Absatz 2Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 18, Absatz 4 und Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 15, in Verbindung mit Anhang römisch eins Titel römisch IV Kapitel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf Beförderungen von Fahrgästen mit Jahreskarten oder anderen Zeitfahrkarten auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Beförderungen im Stadtverkehr sind ausgenommen.

§ 4

Text

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.

    Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:

    1. Ziffer eins
      Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke muss von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, bestätigt werden.
    2. Ziffer 2
      Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
    3. Ziffer 3
      Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Ziffer 5, ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für die Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
    5. Ziffer 5
      Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.
  2. Absatz 2Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Eisenbahnunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen und jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite unentgeltlich die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht.

§ 5

Text

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

Paragraph 5,

Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 6

Text

3. Hauptstück
Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt
Weitere Fahrgastrechte

Anwendungsbereich

Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehr fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

§ 7

Text

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

Paragraph 7,

Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

§ 8

Text

Verspätung und Ausfall des Zuges

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als sechzig Minuten Verspätung, kann der Fahrgast
    1. Ziffer eins
      auf die Weiterfahrt verzichten und eine gebührenfreie anteilsmäßige Erstattung des Fahrpreises nach den in den Beförderungsbedingungen festgesetzten Bedingungen beantragen und gegebenenfalls seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. –haltestelle beanspruchen oder
    2. Ziffer 2
      seine Fahrt fortsetzen, wobei die Weiterbeförderung ohne Erhebung eines zusätzlichen Fahrpreises zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz und Ziffer 2, hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültig zu schreiben.
  3. Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

§ 9

Text

Erstattung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.
  2. Absatz 2In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter 4 Euro können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.
  3. Absatz 3Der Erstattungsbetrag gemäß Absatz eins, ist gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist.
  4. Absatz 4Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
  6. Absatz 6Diese Bestimmungen zur Erstattung gelten auch für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

Anwendungsbereich

Paragraph 10,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind.

§ 11

Text

Beförderungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. Ziffer eins
      der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. Ziffer 3
      die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

§ 12

Text

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Tarifänderungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen der Tarife zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen. Die Tarife sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Tarifbestimmungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen bzw. beim Verkauf von Fahrausweisen in Zügen auch beim Fahrkartenautomaten oder in anderer geeigneter Weise auszuhängen.
  2. Absatz 2Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
  3. Absatz 3Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter Form zu sorgen. Zusätzlich ist über die Fahrpreise in geeigneter Form zu informieren.
  4. Absatz 4Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren.
  5. Absatz 5Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen.
  6. Absatz 6Die Pflichten gemäß Absatz eins,, 2, 4 und 5 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

§ 13

Text

Fahrausweise

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. Absatz 3Die Fahrgäste müssen
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. Ziffer 2
      den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. Absatz 4Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. Absatz 5Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. Absatz 6Unbeschadet des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.
  7. Absatz 7Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

§ 14

Text

Betreten der Bahnsteige

Paragraph 14,

Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

§ 15

Text

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen mittels einer schriftlichen Mahnung einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.
  3. Absatz 3Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis auf maximal 10% zu reduzieren.
  4. Absatz 4Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

§ 16

Text

Beförderung von Kindern

Paragraph 16,

Das Eisenbahnunternehmen hat in Begleitung fahrende Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag des Fahrtantritts.

§ 17

Text

Wartegelegenheit

Paragraph 17,

Der Bahnhofsbetreiber hat nach Möglichkeit und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass den Fahrgästen in Bahnhöfen vorhandene Warteräume oder in Haltestellen sonstige zum Warten geeignete Gelegenheiten mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Vorkehrungen für den Schutz vor Witterungseinflüssen für die gesamte Dauer des plan- und außerplanmäßigen Betriebes zur Verfügung gestellt werden.

§ 18

Text

Sitzplätze

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sitzplätzen, insbesondere über die Reservierung von bestellten Plätzen in den Beförderungsbedingungen festzulegen.
  2. Absatz 2In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

§ 19

Text

Verhalten der Fahrgäste

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. Absatz 2Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Eisenbahnunternehmen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 20

Text

Informationspflichten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben sofern möglich Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Eisenbahnunternehmen haben den Fahrgästen die Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bei Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr insoweit zu erteilen, als sie zumutbarerweise zur Verfügung gestellt werden können.
  3. Absatz 3Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen bekannt sind.
  4. Absatz 4Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
  5. Absatz 5Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste im Bahnhof und auf ihren Internetseiten angemessen über ihre Kontaktdaten, die der eigenen Beschwerdestelle sowie die der Schienen-Control GmbH als Schlichtungsstelle zu informieren. Diese Information erstreckt sich insbesondere auch auf Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität und auf Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und des Gepäckverlustes.
  6. Absatz 6Die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.
  7. Absatz 7Ist die Vorlage einer Beschwerde an die Schienen-Control GmbH gemäß Paragraph 78 a, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig, haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen auf diese Möglichkeit hinzuweisen

§ 21

Text

Erbringung von Nebenleistungen

Paragraph 21,

Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.

§ 22

Text

4. Hauptstück
Fahrgastbeirat

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung des Bundesministers/der Bundesministerin in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. Absatz 3Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Schienen-Control GmbH,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. Absatz 4Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese kann einen dauernden Stellvertreter/eine dauernde Stellvertreterin bestimmen.
  5. Absatz 5Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/dauernde Stellvertreterin können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  8. Absatz 8Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu den Sitzungen des Fahrgastbeirates ist stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  9. Absatz 9Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  10. Absatz 10Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

§ 23

Text

2. Teil
Beförderung von Gütern

Anwendungsbereich

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAuf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Artikel 3,, die Artikel 6 bis 10, der Artikel 11, Paragraphen 2 und 3, die Artikel 12 bis 26, die Artikel bis 37, die Artikel 39 bis 45 und die Artikel 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.
  2. Absatz 2Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 16, Paragraph 2, Litera a, zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 6, Paragraph 8, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Absatz eins, kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, nicht anwendbar.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Artikel 15, Paragraph 4, Litera b, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.
  6. Absatz 6Auf Beförderungen gemäß Absatz eins, sind auch die Paragraphen 24 bis 29 anzuwenden.

§ 24

Text

Verwendung von Fahrzeugen

Paragraph 24,

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abzuholen oder abholen zu lassen und zuzuführen oder zuführen zu lassen.

§ 25

Text

Beförderungspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.
  2. Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.

§ 26

Text

Besondere Beförderungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit können von diesem Bundesgesetz abweichende Vereinbarungen für die Beförderung von Gütern zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Kunden festgelegt werden.
  2. Absatz 2Befördert das Eisenbahnunternehmen als Stückgut aufgegebene Güter, so kann es darüber von diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen festlegen.
  3. Absatz 3Im Falle von Betriebsbeschränkungen kann das Eisenbahnunternehmen die Durchführung des Beförderungsvertrages ganz oder teilweise einstellen. Das ist nach Möglichkeit den betroffenen Kunden unverzüglich in angemessener Form mitzuteilen oder auf angemessene Weise zu veröffentlichen.

§ 27

Text

Verpackung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.

§ 28

Text

Nachprüfung

Paragraph 28,

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

§ 29

Text

Pfandrecht

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für alle Forderungen, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass es den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht des Eisenbahnunternehmens hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam des Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten befindet, der dieses für das Eisenbahnunternehmen innehat.
  2. Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen kann zur Hereinbringung seiner Forderungen das Pfand verkaufen. Die Paragraphen 466, ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

§ 30

Text

3. Teil
Verwendung von Wagen

Anwendungsbereich

Paragraph 30,

Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Artikel 2 bis 10 und der Artikel 12, des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

§ 31

Text

4. Teil
Nutzung der Infrastruktur

Anwendungsbereich

Paragraph 31,

Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Artikel eins, Paragraph 2,, die Artikel 3 bis 23 und der Artikel 25, des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

§ 32

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 33

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 2013 treten das Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG), Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, und das Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.