Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Statistik über den Viehbestand, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand
StF: BGBl. II Nr. 163/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Viehbestandserhebung im Juni

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten.

§ 3

Text

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 3,

Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

§ 4

Text

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand (Anlage römisch eins Litera a,) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.
  2. Absatz 2              Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage römisch II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Viehbestandserhebung im Dezember

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 5,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

§ 6

Text

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

§ 7

Text

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen (Anlage römisch eins) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
  2. Absatz 2Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage römisch II) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
  3. Absatz 3Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

§ 8

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Befragung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfolgt durch die Bundesanstalt.
  2. Absatz 2Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.
  2. Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 5, im eigenen Namen betreiben.

§ 10

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 10,

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

§ 11

Text

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 5, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

§ 12

Text

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 13

Text

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Paragraphen 4, Absatz 2 und 7 Absatz 2, erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

§ 14

Text

Kostenersatz

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 2 207 Euro für die Erhebung gemäß dem 2. Abschnitt sowie jährlich, erstmals im Jahr 2012, in Höhe von 13 692 Euro für die Erhebung gemäß dem 3. Abschnitt zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2013 einer jährlichen Valorisierung von 3%.

§ 15

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2009,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage I

a) Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

b) Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind

Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe (inkl. Widder und Lämmer)

Schafe insgesamt

c) Ziegen

Erstmals gedeckte Ziegen

Ziegen die bereits gezickelt haben

Andere Ziegen (inkl. Böcke und Kitze)

Ziegen insgesamt

d) Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anl. 2

Text

Anlage II

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

              Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen

              Andere Kälber und Jungrinder, männlich

              Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

              Milchkühe

              Andere Kühe

Rinder insgesamt