Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
StF: BGBl. II Nr. 56/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 2,, 14, 24 Absatz eins, Ziffer 2 und 24 Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des Paragraph eins, der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004,.

  1. Absatz 2Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.

§ 2

Text

Grundsätze in der Hundeausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß Paragraph 5, TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
  2. Absatz 2Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass
    1. Ziffer eins
      ein gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert werden,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht,
    3. Ziffer 3
      auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird.
  3. Absatz 3Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.

§ 3

Text

Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPersonen, die Hunde ausbilden, müssen
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze des Paragraph 2, einhalten,
    2. Ziffer 2
      eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß Paragraph 12, TSchG geeignet und
    3. Ziffer 3
      verlässlich sein.
  2. Absatz 2Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Absatz eins, zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG.

§ 4

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVerlässlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 5

Text

2. Abschnitt
„Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“

Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Qualifikation gemäß Paragraph 6, nachweisen können und
    2. Ziffer 2
      darüber die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, positiv absolviert haben.
  2. Absatz 2Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.

§ 6

Text

Anforderungen an tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden nach den Grundsätzen des Paragraph 2,
    2. Ziffer 2
      Ablegen einer kommissionellen Prüfung, welche die Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7, zum Inhalt hat, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht und die von einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, gemeinsam abgenommen wird. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Trainings-Situationen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Verpflichtende Fortbildung von zumindest 40 Stunden innerhalb von zwei Kalenderjahren, die einerseits eine Wiederholung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte gemäß Paragraph 7 und andererseits eine Weiterbildung bietet.
  2. Absatz 2Der Qualifikationsnachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, positiv abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich:
    1. Ziffer eins
      einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren Gebieten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, sowie 14 tätig ist,
    2. Ziffer 2
      einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern und
    3. Ziffer 3
      einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder verhaltensbiologischen Kenntnissen.

§ 7

Text

Ausbildungsinhalte

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Qualifikation als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. als „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ müssen jedenfalls die wesentlichen Grundlagen in folgenden inhaltlichen Bereichen nachgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      tierschutzgerechte Erziehungsmethoden und tierschutzrelevante Fragen der Hundeausbildung, Kenntnis und Anwendung tierschutzgerechter Ausbildungsmethoden, Tierschutzrelevanz verschiedener Erziehungsmethoden und –hilfsmittel;
    2. Ziffer 2
      Lernverhalten von Hunden und Lernmethodik, lerntheoretische Grundlagen von klassischer Konditionierung und operanter Konditionierung sowie von kognitivem und sozialem Lernen bei Hunden;
    3. Ziffer 3
      Ausdrucksverhalten von Hunden, Kommunikationsverhalten von Hunden gegenüber Artgenossen sowie Menschen nach bestimmten Stimmungslagen (v.a. Angst, Stress, Beschwichtigung, Abwehr) und rassespezifische Unterschiede;
    4. Ziffer 4
      Wesen und Verhalten von Hunden, Sozialverhalten, artgemäßes Verhalten von Hunden in Normalsituationen versus Konfliktsituationen, Wesens- und Temperamenteinschätzung, Sozialordnung und Ressourcenkontrolle bei Hunden;
    5. Ziffer 5
      Angst- und Aggressionsverhalten Ursachen und Entstehung von Meideverhalten und Abwehrverhalten sowie Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag und der Hundeausbildung;
    6. Ziffer 6
      Stress bei Hunden, Neurophysiologie des Stressgeschehens, Maßnahmen zur Stressvermeidung und Stressmanagement, Auswirkungen von Stress im Alltag und in der Hundeausbildung;
    7. Ziffer 7
      Rassekunde und rassespezifisches Verhalten: Entstehungsgeschichte der einzelnen Rassen und ihre Eignungen, individuelle und rassespezifische Unterschiede im Verhalten;
    8. Ziffer 8
      Artgerechte Haltung und Zusammenleben mit dem Hund: artgemäße und rassespezifische Anforderungen an Haltung, Fütterung, Pflege und Auslastung des Hundes, Fragen des Zusammenlebens von Hund und Mensch im Alltag;
    9. Ziffer 9
      Zucht und Aufzucht von Hunden, Grundlagen der Hundezucht, Welpenentwicklung und Sozialisationsphasen, welpengerechtes Lernen und Anforderungen an „Welpenschulen“;
    10. Ziffer 10
      Ethologie des Hundes, Evolution und Geschichte des Hundes, Evolution von Verhaltensweisen; motorische, sensorische und kognitive Fähigkeiten des Hundes;
    11. Ziffer 11
      Recht, Tierschutzrecht, rechtliche Fragen der Hundehaltung;
    12. Ziffer 12
      Veterinärmedizinische Grundlagen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Impfungen, häufige Krankheiten und Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erste Hilfe beim Hund;
    13. Ziffer 13
      Kommunikation und Didaktik, Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik, Vermittlung von Lerninhalten und Aufbau von Trainingsaufgaben; ethische Fragen der Hundeausbildung;
    14. Ziffer 14
      Mensch-Tier-Beziehung, Grundlagen der Mensch-Tier-Beziehung im Allgemeinen und der Mensch-Hund-Beziehung im Besonderen, Kommunikation Mensch-Hund, Gefahrenquellen und –vermeidung;
    15. Ziffer 15
      Hundesport, Sparten des Hundesports und anderer Beschäftigungsformen von Hunden inklusive ihrer Trainingsanforderungen, tierschutzrelevante Fragen in den verschiedenen Sparten/Trainingsprozessen.
  2. Absatz 2Die geltenden Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.

§ 8

Text

Koordinierungsstelle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung.
  2. Absatz 2Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält:
    1. Ziffer eins
      Recht (insbesondere Tierschutzrecht),
    2. Ziffer 2
      Verhaltensbiologie,
    3. Ziffer 3
      Lernbiologie und Kognitionsforschung,
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizin.
  3. Absatz 3Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.

§ 9

Text

Aufgabenbereich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Koordinierungsstelle obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der administrativen Agenden,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung gemäß Paragraph 6, sowie die Durchführung der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Fortbildung,
    5. Ziffer 5
      die Vergabe des Gütesiegels, dessen Weiterführung und Aberkennung,
    6. Ziffer 6
      die Führung eines Registers der zuerkannten und aberkannten Gütesiegel und die Veröffentlichung der Zuerkennung und Aberkennung des Gütesiegels auf der Homepage der Koordinierungsstelle,
    7. Ziffer 7
      die Eintragung der Marke „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ in das Markenregister gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,.
  2. Absatz 2Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Details zur Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“,
    2. Ziffer 2
      Details zum Ablauf der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Details einer Vor-Ort-Kontrolle,
    4. Ziffer 4
      der Kostentragung und
    5. Ziffer 5
      der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels
    zu erarbeiten.

§ 10

Text

Genehmigung von Richtlinien

Paragraph 10,

Die in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen.

§ 11

Text

Führung des Gütesiegels

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.
  2. Absatz 2Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Fortbildung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erbracht wird,
    2. Ziffer 2
      kein Aberkennungsgrund vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Verleihung nicht länger als vier Jahre zurückliegt oder innerhalb von drei Monaten vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Weiterführung des Gütesiegels gestellt wird.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmung

In-Kraft-Treten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.