Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstleistungsgesetz , Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)
[CELEX-Nr.: 32006L0123]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Ausnahmen

Paragraph 4,

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 5,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Paragraph 6,

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 7,

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 8,

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 9,

Informationspflichten der Behörde

Paragraph 10,

Elektronisches Verfahren

Paragraph 11,

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt
Genehmigungen

Paragraph 12,

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 13,

Empfangsbestätigung

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 14,

Zuständigkeiten

Paragraph 15,

Verbindungsstelle

Paragraph 16,

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 17,

Grundsätze

Paragraph 18,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer

Paragraph 19,

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer

Paragraph 20,

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

Paragraph 21,

Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt
Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

Paragraph 22,

Informationen über den Dienstleistungserbringer

Paragraph 23,

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 24,

Verwaltungsübertretungen

6. Abschnitt
Beirat

Paragraph 25,

Einrichtung und Verfahren

Paragraph 26,

Aufgaben

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 27,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Paragraph 29,

Vollziehung

Paragraph 30,

Verweisungen

Paragraph 31,

Umsetzungshinweis

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziel

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.

§ 3

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
    2. Ziffer 2
      Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;
    3. Ziffer 3
      Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;
    4. Ziffer 4
      Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf des EG-Vertrages fallen;
    5. Ziffer 5
      Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
    6. Ziffer 6
      Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
    7. Ziffer 7
      audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
    8. Ziffer 8
      Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
    9. Ziffer 9
      Tätigkeiten, die im Sinne des Artikel 45, des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
    10. Ziffer 10
      soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
    11. Ziffer 11
      Sicherheitsgewerbe;
    12. Ziffer 12
      Tätigkeiten von Notaren.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.
  5. Absatz 5Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

§ 4

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 4,

Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Bundesgesetz vor.

§ 5

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Anforderung“ jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
  2. Ziffer 2
    „Dienstleistung“ jede von Artikel 50, des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
  3. Ziffer 3
    „Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
  4. Ziffer 4
    „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
  5. Ziffer 5
    „Einheitlicher Ansprechpartner“ das Amt der Landesregierung;
  6. Ziffer 6
    „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
  7. Ziffer 7
    „EWR-Staat“ ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  8. Ziffer 8
    „Genehmigungsverfahren“ jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
  9. Ziffer 9
    „Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43, des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
  10. Ziffer 10
    „Niederlassungsmitgliedstaat“ der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIn Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.
  2. Absatz 2Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
    2. Ziffer 2
      ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
  5. Absatz 5Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  6. Absatz 6Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

§ 7

Text

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      Informationen über
      1. Litera a
        die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
      2. Litera b
        die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
    4. Ziffer 4
      Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
      1. Litera a
        gegen Entscheidungen der Behörden sowie
      2. Litera b
        im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
    5. Ziffer 5
      Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
  2. Absatz 2Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
  3. Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
  4. Absatz 4Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 8

Text

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Postadresse;
    2. Ziffer 2
      Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
    3. Ziffer 3
      Telefonnummer;
    4. Ziffer 4
      Faxnummer, soweit vorhanden;
    5. Ziffer 5
      E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
    6. Ziffer 6
      Webadresse, soweit vorhanden.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Text

Informationspflichten der Behörde

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 10

Text

Elektronisches Verfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
  2. Absatz 2Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen können.

§ 11

Text

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
    2. Ziffer 2
      elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
    vorlegen.
  2. Absatz 2Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu bestätigen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Genehmigungen

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSoweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
  2. Absatz 2Die Frist gemäß Absatz eins, beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz 2, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  4. Absatz 4Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  5. Absatz 5Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

Empfangsbestätigung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 12, Absatz 2 und 3;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 4;
    4. Ziffer 4
      Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
  2. Absatz 2Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
    3. Ziffer 3
      Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

Zuständigkeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der Paragraphen 18 bis 21 verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

§ 15

Text

Verbindungsstelle

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.
  2. Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, hat;
    2. Ziffer 2
      bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 20 und 21 tätig zu werden.
  5. Absatz 5Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

§ 16

Text

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 16,

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

§ 17

Text

Grundsätze

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;
    2. Ziffer 2
      Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
    3. Ziffer 3
      Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
    4. Ziffer 4
      Vertretung des Dienstleistungserbringers;
    5. Ziffer 5
      Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;
    6. Ziffer 6
      Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
    7. Ziffer 7
      Ausrüstungsgegenstände;
    8. Ziffer 8
      tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
    9. Ziffer 9
      Insolvenz;
    10. Ziffer 10
      gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
    11. Ziffer 11
      Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;
    12. Ziffer 12
      kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
    13. Ziffer 13
      Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
    14. Ziffer 14
      Informationen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Informationen gemäß den Paragraphen 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
  6. Absatz 6Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
  8. Absatz 8Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 18

Text

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Bundesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 19

Text

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAuf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 20

Text

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDas in Absatz 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
  2. Absatz 2Beabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
  3. Absatz 3Nach Beantwortung des Ersuchens nach Absatz 2, durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz 2, für unzureichend gehalten werden und
    2. Ziffer 2
      warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
  4. Absatz 4Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Absatz 3, genannten Mitteilung getroffen werden.
  5. Absatz 5In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
  6. Absatz 6Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 21

Text

Vorwarnungsmechanismus

Paragraph 21,
  1. Absatz einsErlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 32, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Absatz eins, oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

§ 22

Text

5. Abschnitt
Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

Informationen über den Dienstleistungserbringer

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEin Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      seinen Namen (seine Firma), seine Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, auf Grund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;
    2. Ziffer 2
      sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
    3. Ziffer 3
      sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;
    4. Ziffer 4
      sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    5. Ziffer 5
      sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;
    6. Ziffer 6
      sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;
    7. Ziffer 7
      sofern vorhanden, das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;
    8. Ziffer 8
      sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;
    9. Ziffer 9
      den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;
    10. Ziffer 10
      die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;
    11. Ziffer 11
      sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Artikel 23, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.
  2. Absatz 2Die Informationen gemäß Absatz eins, werden vom Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      dem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder
    2. Ziffer 2
      am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten oder
    3. Ziffer 3
      für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten oder
    4. Ziffer 4
      in allen ausführlichen Informationsunterlagen für Dienstleistungsempfänger über die angebotene Dienstleistung angeführt.
  3. Absatz 3Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder eine hinreichend ausführliche Kostenschätzung;
    2. Ziffer 2
      sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;
    3. Ziffer 3
      die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, sofern dies die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der angefragten Dienstleistung beeinträchtigen könnte und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
    4. Ziffer 4
      Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen;
    5. Ziffer 5
      sofern er Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einer Kammer oder einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, die außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
  4. Absatz 4Die Informationen nach Absatz eins und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.
  5. Absatz 5Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die Informationspflichten nach Absatz eins bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind.

§ 23

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 23,

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 24

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWer gegen seine Informationspflichten nach Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 23, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 25

Text

6. Abschnitt
Beirat

Einrichtung und Verfahren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Je ein Mitglied des Beirats wird:
      1. Litera a
        vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
      2. Litera b
        vom Bundeskanzler;
      3. Litera c
        vom Bundesminister für Finanzen;
      4. Litera d
        vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      5. Litera e
        von der Landwirtschaftskammer Österreich;
      6. Litera f
        von jedem Bundesland

    bestellt,

    1. Ziffer 2
      je zwei Mitglieder des Beirats werden:
      1. Litera a
        von der Wirtschaftskammer Österreich;
      2. Litera b
        von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

    bestellt

    Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
  3. Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.
  4. Absatz 4Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  5. Absatz 5Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
  6. Absatz 6Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
  7. Absatz 7Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 26

Text

Aufgaben

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Beirat erörtert und evaluiert:
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und
    2. Ziffer 2
      die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.
  2. Absatz 2Der Beirat hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

§ 27

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 27,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 28

Text

Inkrafttreten

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 29

Text

Vollziehung

Paragraph 29,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
                  der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,
  2. Ziffer 2
    der Bundeskanzler hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 25 und 26 und
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

§ 30

Text

Verweisungen

Paragraph 30,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 31,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, umgesetzt.