den folgenden Hinweis:
„Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall sämtliche mit der Einschaltung eines Kreditinstitutes verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs übernehmen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem angegebenen Konto einlangt, gehen auch dann zu Ihren Lasten, wenn Sie daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind von Ihnen zu tragen. Überprüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ob die Nummer auf dem Überweisungsauftrag mit der Identifikationsnummer des Beleges übereinstimmt und deutlich lesbar ist, und erteilen Sie Überweisungsaufträge so rechtzeitig, dass die Überweisung innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden kann. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann.
Falls Sie den Strafbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, muss Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Frist von zwei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an Sie.“;