Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
StF: BGBl. II Nr. 54/1999

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2001,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998, wird verordnet:

§ 2

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
  2. Absatz 2Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

  3. Absatz 4Zusätzlich zu der in Absatz eins, genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.

§ 3

Text

Fahrtenprotokoll

Paragraph 3,

Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.

§ 4

Text

Begleitende Schulung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsNachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2Nach der begleitenden Schulung gemäß Absatz eins und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,)

§ 5

Text

Perfektionsschulung

Paragraph 5,

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

§ 6

Text

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Paragraph 6,

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 Litera b, KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 7, KFG 1967 zu kennzeichnen.

§ 7

Text

Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
    1. Ziffer eins
      Fahrschullehrer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
    3. Ziffer 3
      Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
      2. Litera b
        die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Ziffer 2, Litera b,
  2. Absatz 2Die besondere Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
  3. Absatz 3Die besondere Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat durch Psychologen gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Schulungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, und, 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2020, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß Paragraph 6,, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

Anl. 1

Text

Anlage

Fahrtenprotokoll

gemäß Paragraph 19, FSG