Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivilluftfahrt-Statistikverordnung, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 23. September 1976, mit der statistische Erhebungen über Stand und Leistungen der Zivilluftfahrt angeordnet werden (Zivilluftfahrt-Statistikverordnung)
StF: BGBl. Nr. 538/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1972,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Erhebungen der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind für jeden Flug (Paragraph 3, Absatz eins,), die Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie die Erhebungen im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt sind monatlich (Paragraph 3, Absatz 2,) und jährlich (Paragraph 3, Absatz 3,) durchzuführen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei den Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinienverkehrs sowie des Bedarfsverkehrs mit Luftfahrzeugen ab 5 700 kp höchstzulässigem Abfluggewicht sind zu erfragen:
    1. Litera a
      die für die statistische Zuordnung des Fluges notwendigen Merkmale, wie Flugnummer, Streckenführung, Art des Fluges, Luftfahrzeugtype, Blockzeit sowie Hoheits- und Eintragungszeichen;
    2. Litera b
      die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
    3. Litera c
      die Zahl der ankommenden und abgehenden Fluggäste, der Transitfluggäste sowie der Transferfluggäste;
    4. Litera d
      das Strecken- und Endziel der Fluggäste;
    5. Litera e
      die Menge der ankommenden und abgehenden Luftfracht sowie der Transitluftfracht;
    6. Litera f
      die Warenart der ankommenden und abgehenden Luftfracht;
    7. Litera g
      Einladeflughafen sowie Strecken- und Endzielflughafen der Luftfracht;
    8. Litera h
      die Menge der ankommenden und abgehenden Luftpost sowie der Transitluftpost.
  2. Absatz 2Bei den monatlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen des sonstigen Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfassen:
    1. Litera a
      Art der Flüge;
    2. Litera b
      Zahl der Bewegungen, gegliedert nach Antriebsart;
    3. Litera c
      Zahl der Bewegungen bei grenzüberschreitenden Flügen;
    4. Litera d
      Zahl der Abflüge im Segelflug, gegliedert nach Startarten.
  3. Absatz 3Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:
    1. Litera a
      das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;
    2. Litera b
      die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;
    3. Litera c
      die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;
    4. Litera d
      die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Auskunftspflichtig sind:

  1. Litera a
    bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
  2. Litera b
    bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, alle Zivilflugplatzhalter;
  3. Litera c
    bei Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Formblätter für die Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben.
  2. Absatz 2Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 7, des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.
  3. Absatz 3Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste die geforderten Daten mittels Datenträger zu übermitteln.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Formblätter der Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
  2. Absatz 2Die Formblätter der Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
  3. Absatz 3Der für die Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1972,, außer Kraft.