Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
StF: BGBl. Nr. 1079/1994

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten
    2. Ziffer 2
      Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Ziffer eins,
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken von Margarinen
    4. Ziffer 4
      Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV)
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV)
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von technischen Fetten im Zuge der Tierkörperbeseitigung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 2, AAEV)
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
    2. Ziffer 2
      rasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher pflanzlicher oder tierischer Rohware;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;
    4. Ziffer 4
      bevorzugter Einsatz des Trockenschmelzverfahrens bei der Gewinnung von Schlachttierfetten;
    5. Ziffer 5
      bevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozeß beteiligten Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Einsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
    7. Ziffer 7
      Verzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;
    8. Ziffer 8
      Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren zur Entfernung von absetzbaren oder aufschwimmbaren Stoffen im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bzw. Kreisläufen; Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen durch Mengenausgleich; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    9. Ziffer 9
      Verwertung oder Entsorgung der bei den einzelnen Schritten der Öl- bzw. Fetterzeugung sowie bei den Abwasserbehandlungsmaßnahmen anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Chrom (Nr. 5), Nickel (Nr. 6), Quecksilber (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Gesamt-Chlor (Nr. 9), Ammonium (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), AOX (Nr. 18) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage A Fußnote f), h) und i) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins,

römisch eins.

römisch II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

a)

 

 

3.

Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 10

A.2 Anorganische Parameter

5.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

6.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

c)

c)

7.

Quecksilber

0,005 mg/l

0,005 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

8.

Freies Chlor

d)

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

9.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

10.

Ammonium

5 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

11.

Ges. geb. Stickstoff

h)

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

2 mg/l

 

ber. als P

 

 

13.

Sulfat

i)

 

ber. als SO4

 

 

14.

Sulfid

0,1 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A.3 Organische Parameter

15.

Ges. org. geb.

50 mg/l

 

Kohlenstoff, TOC

j)

 

 

ber. als C

 

 

16.

Chem.

150 mg/l

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

CSB

k)

 

 

ber. als O2

 

 

17.

Biochem.

25 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

18.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

l)

 

20.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

 

Litera a Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Bei katalytischer Fetthärtung im Abwasserteilstrom aus der Fetthärtung 2 mg/l. Erfolgt die katalytische Fetthärtung zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert 2,0 mg/l im Zeitraum der Fetthärtung einzuhalten (temporärer Teilstrom).

Litera d Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

Litera e Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera f Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW) festzulegen.

Litera g Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera h Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB3 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera i Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW festzulegen.

Litera j Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

Litera k Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

Litera l Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt.