Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitätsberechtigungsverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998)
StF: BGBl. II Nr. 44/1998

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz 2,, des Paragraph 83, Absatz 2,, des Paragraph 98, Absatz 3,, des Paragraph 106, Absatz 4,, des Paragraph 114, Absatz 3,, des Paragraph 122, Absatz 2 und des Paragraph 131 d, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,, auf Grund des Art. römisch II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,, sowie auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1998,, sowie auf Grund des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

    Litera a aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie, Archäologie

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Ägyptologie

Altertumswissenschaften

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

Litera b aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

Litera c aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

Litera d aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen

Erdwissenschaften

Biologie

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

Molekulare Medizin

  1. Absatz 2Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 3Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  3. Absatz 4Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  4. Absatz 5Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  5. Absatz 6Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraphen 71 b,, c, d Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
    1. Litera a
      aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen

Rechtswissenschaften

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Urgeschichte und Historische Archäologie

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Classica et Orientalia

Archäologien

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Burgenlandkroatisch/Kroatisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung

Griechisch,

Italienisch,

Polnisch,

Russisch,

Slowakisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

  1. Litera b
    aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Byzantinistik und Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik)

Alte Geschichte und Altertumskunde

Altertumswissenschaften

Klassische Archäologie, Archäologie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

  1. Litera c
    aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe)

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Bauingenieurwesen

Architektur

Maschinenbau

Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau

Verfahrenstechnik

Vermessung und Geoinformation

Montanmaschinenbau

Mechatronik

Industrial Design

Recyclingtechnik

Energietechnik

Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie

Metallurgie und Metallkreisläufe

Rohstoffingenieurwesen

Umwelt- und Klimaschutztechnik

  1. Absatz 2Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 3Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
  3. Absatz 4Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
  2. Absatz 2Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.
  3. Absatz 3Sofern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.
  4. Absatz 4In den Curricula der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.
  2. Absatz 2Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
  3. Absatz 3Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

§ 9

Text

Übergangsregelung

Paragraph 9,

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 10

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; Paragraph 5, sowie Paragraph 9, Absatz 3, dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sowie Absatz 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2012, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen eins,, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018, treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 3 und 3a außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  12. Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Ziffer eins und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Ziffer 2, tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

§ 11

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 11,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, außer Kraft.