Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Dieses Bundesgesetz enthält Grundsatzbestimmungen, das unmittelbar anwendbare Bundesrecht ist ausdrücklich als solches bezeichnet.

Langtitel

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG) und über Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984
StF: BGBl. Nr. 298/1990 (NR: GP XVII RV 1281 AB 1324 S. 143. BR: AB 3873 S. 530.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 518 AB 630 S. 78. BR: AB 4327 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1049 AB 1131 S. 128. BR: AB 5706 S. 642.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 683 AB 864 S. 110. BR: AB 7288 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1498 AB 1553 S. 135. BR: AB 8618 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2324 AB 2510 S. 215. BR: AB 9083 S. 823.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Text

Artikel I

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Für die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG folgende Grundsätze aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen:

Art. 1 § 1

Text

(Grundsatzbestimmungen)
ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung der

  1. Ziffer eins
    Land- und Forstarbeiter gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. Ziffer 2
    familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 fallen.

Art. 1 § 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. Absatz 2Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. Absatz 3Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  4. Absatz 4Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. Absatz 5Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. Ziffer eins
      bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Art. 1 § 3

Text

ABSCHNITT 2

Berufsausbildung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. Absatz 2Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      im Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      im Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      im Obstbau und in der Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      in der Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      in der Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      in der Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      in der Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      in der Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Art. 1 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. Ziffer eins
      zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
    2. Ziffer 2
      zum Meister, zur Meisterin.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 1 § 5

Text

ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter

Ausbildung durch die Lehre

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, verkürzt werden.
  3. Absatz 3Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Absatz 3, erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
    1. Ziffer eins
      Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
    2. Ziffer 2
      in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
    unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.
  5. Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit anzurechnen ist.
  6. Absatz 6Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Art. 1 § 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
  2. Absatz 2In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung hat für die Fachkurse eine Mindestdauer vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.
  3. Absatz 3Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann.

Art. 1 § 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Art. 1 § 7a

Text

Teilprüfungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsIn der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, als abgelegt.

Art. 1 § 7b

Text

Ausbildungsversuche

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsvorschriften,
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. Ziffer 9
      die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. Ziffer eins
      der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
    2. Ziffer 2
      die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen ist. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
  6. Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7,

Art. 1 § 8

Text

Ausbildung durch Besuch einer Schule

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  2. Absatz 2Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

Art. 1 § 9

Text

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAusbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.
  2. Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu erlassen.

Art. 1 § 10

Text

Anschlußlehre

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Anschluß an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung hat das Ausmaß der Anrechnung festzusetzen.

Art. 1 § 11

Text

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Paragraph 11,

Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, insbesondere in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.

Art. 1 § 11a

Text

Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung

Verlängerte Lehrzeit

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie gegenüber Paragraph 126, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984 längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Art. 1 § 11b

Text

Teilqualifikation

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
  4. Absatz 4Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 11 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
  5. Absatz 5Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Art. 1 § 11c

Text

Personenkreis

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
    2. Ziffer 2
      Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
    3. Ziffer 3
      Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
    4. Ziffer 4
      Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.
  2. Absatz 2(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.

Art. 1 § 11d

Text

Ausbildungsinhalte

Paragraph 11 d,
  1. Absatz einsDie Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. Absatz 3Bei Personen gemäß Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 11 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 11 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 11 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 11 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 11 b, (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Art. 1 § 11e

Text

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 11 e,
  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, Absatz eins, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Art. 1 § 11f

Text

Berufsausbildungsassistenz

Paragraph 11 f,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 11 a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
  2. Absatz 2Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
  3. Absatz 3Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (Paragraph 11 d,) mitzuwirken.
  4. Absatz 4Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 11 g, mitzuwirken.
  5. Absatz 5Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Art. 1 § 11g

Text

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Paragraph 11 g,
  1. Absatz einsDie Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 11 b, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
  2. Absatz 2Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
  3. Absatz 3Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitraum abgehalten werden. Paragraph 7 a, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des Paragraph 7 a, Absatz 2, abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Art. 1 § 11h

Text

Wechsel der Ausbildung

Paragraph 11 h,
  1. Absatz einsEin Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a, oder ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.
  2. Absatz 2Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a, auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3Die Probezeit nach Paragraph 126, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. Absatz 4Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 11 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 11 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 5, oder Paragraph 11 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Art. 1 § 11i

Text

Anwendung von Rechtsvorschriften

Paragraph 11 i,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach Paragraph 11 b, ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes sowie Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Anwendung.
  2. Absatz 2(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Teilqualifikation nach Paragraph 11 b, ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, und des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, alle in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme nach Paragraph 11 c, Absatz 2, befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Art. 1 § 12

Text

ABSCHNITT 4

Ausbildung zum Meister

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 24. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und
    3. Ziffer 3
      einen Meistervorbereitungslehrgang besucht haben.
  3. Absatz 3Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben bzw. Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
  4. Absatz 4Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
  5. Absatz 5Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Meisterin/Meister Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Meisterin/Meister Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
  6. Absatz 6Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin oder Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Absatz 5, gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
  7. Absatz 7In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.
  8. Absatz 8Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Ausbildungsberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Absatz 5, angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Art. 1 § 13

Text

ABSCHNITT 5

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
  2. Absatz 2Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
  3. Absatz 3Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Art. 1 § 14

Text

ABSCHNITT 6

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

Paragraph 14,

Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:

  1. Ziffer eins
    zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
  2. Ziffer 2
    zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
  3. Ziffer 3
    zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
  4. Ziffer 4
    zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
  5. Ziffer 5
    zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
  6. Ziffer 6
    zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
  7. Ziffer 7
    zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des Landarbeitsgesetzes 1984;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.

Art. 1 § 15

Text

Lehrberechtigter und Lehrbetrieb

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung der/des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes sowie erforderlichenfalls an Auflagen zu knüpfen. Bei Wegfall der geforderten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen.
  2. Absatz 2Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  4. Absatz 4Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  5. Absatz 5Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 4, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  6. Absatz 6Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins a, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbilder/innen ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern
      1. Litera a
        pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
      2. Litera b
        Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind oder
    2. Ziffer 2
      im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
  8. Absatz 8Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Nähere Bestimmungen sowie Verhältniszahlen zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen sind von der Ausführungsgesetzgebung festzulegen.

Art. 1 § 15a

Text

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
  2. Absatz eins aEine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
    2. Ziffer 2
      im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Bewilligung und
    3. Ziffer 3
      den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 3Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
  5. Absatz 4Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des Paragraph 125, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 135, anzuwenden.
  6. Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
  7. Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
  8. Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins a, auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.

Art. 1 § 15b

Text

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

  1. Ziffer eins
    hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
  2. Ziffer 2
    kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  1. Absatz 2Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. Ziffer 2
      ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. Ziffer 2
      mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  3. Absatz 4Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. Ziffer 3
      bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  4. Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  5. Absatz 6Die Ausführungsgesetzgebung hat
    1. Ziffer eins
      weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).

Art. 1 § 15c

Text

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.
  4. Absatz 4(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Absatz eins, oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Art. 1 § 16

Text

Lehrstellenvormerkung

Paragraph 16,

Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Art. 1 § 17

Text

Ausbildungs- und Prüfungswesen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
  2. Absatz eins aDie Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
  3. Absatz 2Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Absatz eins,) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
  4. Absatz 3Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.

Art. 1 § 18

Text

Paragraph 18,

Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters Bestimmungen vorzusehen über

  1. Ziffer eins
    Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung und
  2. Ziffer 2
    die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten des Berufsausbildungswesens.

Art. 1 § 19

Text

ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Paragraph 19,

Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (Paragraph 17, Absatz 3,) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (Paragraph 6,) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (Paragraph 11,) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Art. 1 § 20

Text

ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Grundsatzbestimmungen)

Paragraph 20,

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

Art. 1 § 21

Text

Paragraph 21,

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz vom 16. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 177, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 114, tritt mit 31. August 1991 außer Kraft.

Art. 1 § 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 14, Ziffer 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 5,, 7, 13 Absatz 2 und 14 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 2, Absatz 4 und 5, 5 Absatz 5,, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Absatz eins,, 11d bis 11h, 11i Absatz eins,, 12 Absatz 4,, 14 Ziffer 8,, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 2, Absatz 4 und 5, Paragraph 7 a, Absatz 2,, Paragraph 7 b, Absatz 4,, Paragraph 11 f, Absatz 2, sowie Paragraph 15 a, samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  5. Absatz 5Paragraph 15 a, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 7 b, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11 d, Absatz 3 bis 6, Paragraph 11 e,, Paragraph 11 g, Absatz eins bis 4, Paragraph 11 h, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 8, Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 17, Absatz eins a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  7. Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 15 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)

Art. 3

Text

Artikel III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

  1. Absatz einsMit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 19, LFBAG und Art. römisch II Absatz 2, LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.
  3. Absatz 3Art. römisch eins und römisch II dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Art. römisch eins und römisch II sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.