Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. März 1981 über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe
StF: BGBl. Nr. 177/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 67 und des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung dieses Gewerbes die Worte „Drogerie“, „Drogist“, „Drogenhandlung“ oder ähnliche Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung verwenden, wenn sie in der der Ausübung des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte die im Paragraph 223, Absatz eins, GewO 1973 genannten Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen Körper bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist) feilhalten.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt sind und nicht die im Absatz eins, angeführten Waren feilhalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung Worte zu verwenden, die der tatsächlichen Gewerbeausübung im Rahmen des Paragraph 223, Absatz 2 und 3 GewO 1973 entsprechen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Abgabe der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Paragraph 225, GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.