Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV)
StF: BGBl. II Nr. 313/1998

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.

Text

Informationsfluß

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 48, WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (Paragraph 28, WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

§ 2

Text

Verständigungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;
    3. Ziffer 3
      das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
    4. Ziffer 4
      Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

§ 3

Text

Sichere Verwahrung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
    2. Ziffer 2
      Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
    3. Ziffer 3
      Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
    4. Ziffer 4
      Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
  3. Absatz 3Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

§ 4

Text

Überprüfung der Verwahrung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
  2. Absatz 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
  3. Absatz 3Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
  4. Absatz 4Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

§ 5

Text

Sachgemäßer Umgang mit Waffen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG).
  2. Absatz 2Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

§ 6

Text

Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

Paragraph 6,

Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen.

§ 7

Text

Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsÜbergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, WaffG.

§ 8

Text

Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

Paragraph 8,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
  3. Absatz 3Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
  4. Absatz 4Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß Paragraph 6, DSG und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
  5. Absatz 5Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
  6. Absatz 6Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
  7. Absatz 7Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.
  8. Absatz 8Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Bundesminister für Inneres auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen übermitteln, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  9. Absatz 9Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch dritte Personen nicht möglich ist.

§ 9

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 9,

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 10

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. Absatz 2Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
  4. Absatz 4Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

§ 11

Text

Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres

Paragraph 11,

Der Bundesministers für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

§ 12

Text

Verwenden des Zentralen Melderegisters

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Identifizierung eines Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 8, WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.

§ 13

Text

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

§ 14

Text

Europäischer Feuerwaffenpass

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
  2. Absatz 2Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
  3. Absatz 3Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster der Anlage 3 aus dem ZWR.
  4. Absatz 4Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014, in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Absatz eins,

§ 15

Text

Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Registrierungsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Waffenregisterbescheinigung (Paragraph 33, Absatz 10, WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
  4. Absatz 4Der Erlaubnisschein (Paragraph 37, Absatz eins, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  5. Absatz 5Das Formular gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die Einwilligungserklärung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
  7. Absatz 7Eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

§ 16

Text

Inkrafttreten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsParagraph eins, tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Für andere Behörden tritt Paragraph eins, in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
  3. Absatz 3Paragraph 5, tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die Paragraphen 3, Absatz 3,, 7 Absatz eins und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 14, sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014, treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 12, Absatz eins, sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 8, Absatz 2,, 4, 6 bis 9, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, treten mit dem in Paragraph 62, Absatz 21, WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anl. 5

Text

Anlage 5

Name Waffenfachhändler
Straße WFH

PLZ WFH, Ort WFH

Registrierungsbestätigung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, WaffG

Registrierungsnummer:

akad. Grad

 

Name(n)

 

Vorname(n)

 

Geburtsdatum

 

Anschrift Hauptwohnsitz

PLZ

Ort

 

Straße

Haus Nr.

Stg.

Tür Nr.

hat folgende Schusswaffe gemäß Paragraph 33, Absatz 5, WaffG registrieren lassen:

Kategorie

 

Art

 

Hersteller/Marke

 

Modell

 

Kaliber

 

Nummer(n)

 

 

 

 

 

registriert am:

Datum

Unterschrift Waffenfachhändler

Anl. 6

Text

Anlage 6

BEHÖRDE

STRASSE

PLZ ORT

Tel:/Fax:

Email:

An

DVR:

Titel Familienname Vorname

Bearbeiter:

Strasse

 

PLZ Ort

 

 

DATUM

Waffenregisterbescheinigung gemäß Paragraph 33, Absatz 10, WaffG

Auf Ihren Antrag hin wird bestätigt, dass aktuell folgende Schusswaffen im Zentralen Waffenregister auf Sie registriert sind:

Waffennummer:

Fabrikant:

Modell:

Kaliber:

Art:

Kategorie:

Registriert am:

Für den Behördenleiter:

Anl. 7

Text

Anlage 7

Anl. 8

Text

Anlage 8

Anl. 9

Text

Anlage 9

Anl. 10

Text

Anlage 10