Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensreorganisationsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) *)
StF: BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 124 AB 211 S. 32. BR: AB 6866 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

Präambel/Promulgationsklausel

_________________________________

*) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

Unternehmensreorganisation

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
  2. Absatz 2Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
  3. Absatz 3Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.

§ 2

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

2. Abschnitt
Reorganisationsverfahren

Zuständigkeit

Paragraph 3,

Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.

§ 4

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Antrag

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
  2. Absatz 2Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
  3. Absatz 3Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.

§ 5

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Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 5,
  1. Absatz einsHat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (Paragraph 15,) dem Unternehmer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
  2. Absatz 2Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen.

§ 6

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Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Inhalt des Reorganisationsplans

Paragraph 6,

Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darzustellen. Insbesondere hat sich der Reorganisationsplan mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit und den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Arbeitnehmer des Unternehmens auseinanderzusetzen sowie die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist (Reorganisationszeitraum), die tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll, anzugeben.

§ 7

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Vorlage des Reorganisationsplans

Paragraph 7,

Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (Paragraph 12,) erteilt worden ist.

§ 8

Text

Auswahl des Reorganisationsprüfers

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.
  2. Absatz 2Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.
  3. Absatz 3Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.

§ 9

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Enthebung des Reorganisationsprüfers

Paragraph 9,

Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.

§ 10

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Aufgaben des Reorganisationsprüfers

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Reorganisationsprüfer hat sich unverzüglich über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie über alle sonstigen für die geplante Reorganisation maßgebenden Umstände zu informieren. Er hat längstens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung dem Gericht zu berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.
  2. Absatz 2Der Reorganisationsprüfer hat auch in jedem weiterem Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob Insolvenz eintritt. Nimmt er wahr, daß der Unternehmer insolvent ist, so hat er dies unverzüglich dem Gericht, dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen sowie allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Reorganisationsprüfer hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Reorganisationsplans dem Gericht ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der geplanten Reorganisationsmaßnahmen und deren Erfolgsaussichten vorzulegen. Je eine Ausfertigung des Gutachtens hat er dem Unternehmer und allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

§ 11

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Auskunftspflicht des Unternehmers

Paragraph 11,

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 12

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Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Aufhebung des Verfahrens

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  2. Absatz 2Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

§ 13

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer insolvent ist oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
    5. Ziffer 5
      der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  2. Absatz 2Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
  3. Absatz 3Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Durchführung des Reorganisationsplans

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans maßgeblichen Umstände ändern.
  2. Absatz 2Hat nach dem Reorganisationsplan der Reorganisationsprüfer die Durchführung der Reorganisation zu überwachen, so obliegt diesem die Berichtspflicht. In diesem Fall hat der Reorganisationsprüfer auch zu beobachten, ob der Unternehmer insolvent wird, und gegebenenfalls den Eintritt der Insolvenz dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mitzuteilen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Ansprüche des Reorganisationsprüfers

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (Paragraph 10, Absatz 3,) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.
  2. Absatz 2Nimmt der Reorganisationsprüfer wahr, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kostenvorschusses voraussichtlich erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht hierauf unverzüglich hinzuweisen. Das Gericht hat hierauf dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Soweit die Ansprüche nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind, hat das Gericht durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an den Reorganisationsprüfer aufzutragen. Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe der Ansprüche sind ungültig.
  4. Absatz 4Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht nach Absatz 2, nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 16,

Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim Gericht anzumelden. Dieses hat über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Es hat durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.

§ 17

Text

Anwendung der Insolvenzordnung und der Zivilprozeßordnung

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen Paragraph 253, Absatz 3, Satz 5, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Wirkungen des Verfahrens

Anfechtungsfristen

Paragraph 18,

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 8 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.

Text

Verträge

Paragraph 19,

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.

§ 20

Text

Anfechtbarkeit von Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsÜberbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, auf Grund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt ist, vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Überbrückungsmaßnahmen, denen der Reorganisationsprüfer zugestimmt hat, und Reorganisationsmaßnahmen können nach Paragraphen 28,, 30 und 31 IO nur auf Grund von Umständen angefochten werden, die dem Reorganisationsprüfer nicht bekannt gewesen sind. Die Anfechtung setzt überdies voraus, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligung eines anderen Gläubigers bzw. seine Begünstigung und die entsprechende Absicht des Schuldners bzw. die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus den genannten Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.
  3. Absatz 3Überbrückungsmaßnahmen, die für die ersten 30 Tage nach Einleitung des Verfahrens ohne Zustimmung des Reorganisationsprüfers vorgenommen werden, können nicht deshalb nach der Insolvenzordnung angefochten werden, weil der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kennen mußte. Gleiches gilt für Befriedigungen und Sicherstellungen von Forderungen aus diesen Maßnahmen, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt war.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden (vgl. Art. VI Abs. 7, BGBl. I Nr. 92/2003).

Text

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Paragraph 21,

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.

§ 22

Text

4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    1. Ziffer eins
      einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (Paragraph 23,) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24,) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
  3. Absatz 3Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
  4. Absatz 4Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4

Text

Eigenmittelquote

Paragraph 23,

Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph 224, Absatz 3, A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (Paragraph 224, Absatz 3, UGB), vermindert um die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4

Text

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Paragraph 24,
  1. Absatz einsZur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, B UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch III Ziffer 2 und B römisch IV UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
    1. Ziffer eins
      vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
    2. Ziffer 2
      die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.

§ 25

Text

Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung

Paragraph 25,

Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach Paragraph 22, Absatz eins, in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Nichteintritt der Haftung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
  2. Absatz 2Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
    1. Ziffer eins
      ob die Fortbestandsprognose positiv ist,
    2. Ziffer 2
      ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
    3. Ziffer 3
      auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, kein Reorganisationsbedarf besteht,
    4. Ziffer 4
      ob stille Reserven vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  3. Absatz 3Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, Absatz eins, der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Entfall der Haftung

Paragraph 27,

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

§ 28

Text

Geltendmachung der Haftung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Anspruch nach Paragraph 22 und nach Paragraph 25, kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 29,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 30

Text

Inkrafttreten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 2,, 13 Absatz 3,, 17, 18, 20 Absatz 2,, 22 Absatz eins, und 28 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Vollziehung

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 15

Text

Artikel 15

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, zu den Paragraphen 23 und 24, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Art. 6

Text

Artikel VI

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, zu Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

  1. Absatz einsArt. römisch II bis römisch fünf treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 7Paragraph 21, URG in der Fassung des Art. römisch IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

Art. 96

Text

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Paragraph 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 bis 27 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 28
    Der Artikel 86, (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
Anmerkung, Ziffer 29 und 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)