Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

02.08.2004

Geschäftszahl

236.047/0-XI/33/03g

Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz , des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

SPRUCH

Der Berufung von K. A. vom 20.03.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2003, Zahl: 03 00.017-BAE wird stattgegeben und K. A. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg.cit. wird festgestellt, dass K. A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 02.01.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 19.03.2003, Zahl: 03 00.017-BAE, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt und für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt.

Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der Berufungswerber fristgerecht berufen.

Am 12.07.2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Berufungswerber persönlich erschien. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, entschuldigte seine Abwesenheit. In der Berufungsverhandlung wurden die berufende Partei und die Ehegattin ergänzend einvernommen und folgende Dokumente erörtert:

Bericht SFH vom 01.03.2004

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischen Glaubens. Er entstammt einer wohlhabenden Händlerfamilie in Kabul, die von Mitgliedern des Volkes der Hazara seit der Machtergreifung der Mujaheddin ein Mal im Monat um Schutzgeld erpresst wurde. Dabei wurden sie auch immer als Kommunisten beschimpft. Als die Familie sich schließlich weigerte weiter Schutzgeld zu zahlen, wurde zunächst ein Onkel und danach ein Bruder des Berufungswerbers von Hazaras getötet. Daraufhin wandte sich der Berufungswerber an die Taliban um Hilfe, diese wurde jedoch nicht gewährt, sondern lediglich eine Kampfteilnahme gegen die Hazaras gefordert, welche der Berufungswerber verweigerte. Daraufhin wurde er inhaftiert. Im Zuge der Kampfhandlungen am Ende der Taliban-Herrschaft konnte er nach 15 Tagen fliehen, ging nach Pakistan und wartete dort auf seine Ehegattin - die schon unter Najibullah im Zuge eines Alphabetisierungsprogramms bei den Hazaras von diesen 5 Monate festgehalten und misshandelt worden war - mit welcher er dann nach Europa weiterreiste.

Die beiden Söhne mussten bei den Eltern des Berufungswerbers aufgrund Geldmangels zurückgelassen werden. Diese sind mittlerweile von Hazaras entführt worden und unbekannten Aufenthalts.

Entscheidungsrelevante Feststellungen zu Afghanistan:

Ethnische Minderheiten in Kabul waren vor allem von Diskriminierungen auch durch staatliche Sicherheitskräfte betroffen. Der Ressourcenkampf verläuft oft entlang ethnischer Linien.

Angehörige ethnischer Gruppen sind in Konflikten auch in Kabul auf den Schutz eines Kommandanten angewiesen. Paschtunen, oft mit Taliban in Verbindung gebracht, wurden von tadschikischen Kommandanten verfolgt. Hazara, von den viele im Westen Kabuls leben, wurden bei ihrer Rückkehr Ziel von Gewalt und Kriminalität seitens anderer ethnischer Gruppen. Die lokale Polizei ging Anzeigen nicht nach.

Städtische Gebiete, einschließlich Kabul, genügen nicht grundsätzlich den Anforderungen an eine Rückkehr in Sicherheit und Würde. Im Dezember 2003 hält das deutsche Auswärtige Amt fest:

"Auch in der Hauptstadt Kabul kann es trotz Präsenz der Internationalen Schutztruppe zu Attentaten kommen. Nachts kommt es häufig zu Schiessereien und Gewaltverbrechen. In Vororten und Seitenstrassen besteht auch tagsüber die Gefahr von Überfällen."

Obwohl Mitte Januar 2004 mit der Entwaffnung in Kabul begonnen wurde, verfügen Regierungsmitglieder, Kriegsfürsten und Taliban weiterhin über Einfluss und gewaltsame Aktionsmöglichkeiten. In den letzten Monaten gab es zahlreiche Bedrohungen, willkürliche Verhaftungen, Anschläge und Attentate auch in Kabul. Während der Loya Jirga kam es zu Schusswechseln, Selbstmordattentaten, Bombenexplosionen und Raketenangriffen von Taliban-Kämpfern, denen auch Zivilpersonen zum Opfer fielen. Der Geheimdienst warnte vor einer "Kampagne urbaner Gewalt" der Taliban. (Schweizer Flüchtlingshilfe Afghanistan Update vom 01.03.2004)

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des - persönlich glaubwürdig wirkenden - Berufungswerbers ergeben sich aus seinen Angaben. Seine Angaben fanden auch Deckung im verwerteten Länderdokumentationsmaterial.

Entgegen der Würdigung des Bundesasylamtes war ihm nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese Einschätzung der Erstbehörde rührt wahrscheinlich daher, da es offenbar beim Bundesasylamt üblich ist, Asylwerber aus Afghanistan von iranischen Farsi-Dolmetschern einzuvernehmen, obwohl diese Sprache in Afghanistan gar nicht gesprochen wird.

Das Dari oder auch afghanische Persisch ist eine altertümliche Variante der persischen Sprache bzw. des Farsi, die von den afghanischen Tadschiken und Hazaran (in einer Abwandlung als Hazargi) gesprochen wird. Es ist zusammen mit Paschtu Amtssprache in Afghanistan und dient den vielen Ethnien als Lingua Franca. (http://de.wikipedia.org/wiki/Dari; der Zugang zu dieser Webseite wird allerdings durch einen "Schutzfilter" des Bundesministeriums für Inneres - dem so genannten Webmarschall - zeitweise behindert.)

Da der Berufungswerber Paschtune ist, wäre eine Einvernahme in seiner Muttersprache Paschtu anstatt in Farsi nahe liegend gewesen; wie dies zB bei der Berufungsbehörde praktiziert wird. So wurden in der Berufungsverhandlung Verständigungsschwierigkeiten vor der Erstbehörde geltend gemacht:

"BW: Wir hatten Probleme mit dieser Dolmetscherin, weil diese aus dem Iran stammte. Wir konnten uns nicht so gut verständigen. - VL:

Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt? - BW: Nein."

Die Feststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus oben angeführten Berichten, welche vom Bundesasylamt nicht bestritten wurden.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Vorliegend bedeutet dies, dass unter Hinweis auf die Sachverhaltsfeststellungen der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt ist, da dem Berufungswerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl politische Verfolgung aufgrund unterstellter kommunistischer Mitgliedschaft als auch aus ethnischen Motiven drohen würde.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Berufungswerbers Sorge zu tragen. Der afghanische Staat kommt damit seinen (positiven) Schutzpflichten nicht nach (Grundrechtseingriff durch Unterlassung positiver Schutzpflichten).

Insofern das den Berufungswerber treffende Sicherheitsrisiko von Privatpersonen ausgeht, ist die ihm betreffende Situation als nicht-staatliches Verfolgungsrisiko zu qualifizieren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz ist nicht auf die Qualifikation des Urhebers des Verfolgungsrisikos abzustellen, sondern lediglich auf die Möglichkeit, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen: "Eine für die Asylgewährung ausreichende Verfolgungsgefahr liegt nur dann vor, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Unter Zugrundelegung dieser Erwägung kommt es für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, Seite 73). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen [Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention] (VwGH, 22.03.2000, 99/01/0256)

Eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit des Berufungswerbers ist aufgrund obiger Feststellungen zur Lage in Kabul und Afghanistan zu bejahen.

Der Berufung war demnach Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers festzustellen.