Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 18,

Gemeinderat

  1. Absatz einsDie Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden

bis zu 400 Einwohnern

9,

von 401 bis 1.100 Einwohnern

13,

von 1.101 bis 1.900 Einwohnern

19,

von 1.901 bis 4.500 Einwohnern

25,

von 4.501 bis 7.300 Einwohnern

31,

mit über 7.300 Einwohnern

37.

  1. Absatz 2Die Einwohnerzahl gemäß Absatz eins, bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.
  2. Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (Paragraph 66, Absatz eins,) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (Paragraph 18 a, Absatz 5,) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (Paragraph 66,) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,, 137/2007)

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40008228