Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Geschäftszahl

11Os6/98

Norm

StGB §74 Z4;

StGB §302;

Rechtssatz

Durch das Fernmeldegesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 908, wurde die betriebliche Tätigkeit der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Fernmeldebereich aus der Hoheitsverwaltung in die Privatwirschaftsverwaltung übertragen, die Beamteneigenschaft (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) der Postbediensteten aber nicht tangiert.

Dagegen sind die Bediensteten der Post und Telekom Austria AG, eines durch das Poststrukturgesetz (Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201) zur Besorgung der bis dahin von der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben errichteten, von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennten selbständigen Wirtschaftskörpers allein aufgrund ihrer Posttätigkeit noch nicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.

Auf als Amtsmißbrauch zu beurteilende, vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze begangene Taten wirkt sich die geänderte Rechtslage nicht aus; insbesondere kommt ein Günstigkeitsvergleich im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB nicht in Betracht, weil die Strafbestimmung des Paragraph 302, StGB unberührt geblieben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/04/21 11 Os 6/98

Rechtssatznummer

RS0110148