OGH
20.03.1991
13Os12/91
BDG §4 Abs3;
StGB §302;
Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern in Anwendung der Gesetze auf den der entscheidenden Behörde insofern untergeordneten Aufnahmewerber (Amtsmißbrauch eines Personalreferenten, der durch Vorlage einer unvollständigen Aufnahmewerberliste an die Auswahlkommission einerseits den Staat in seinem Recht auf Auswahl der bestgeeigneten Bewerber, andererseits letztere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbungen schädigt).
TE OGH 1991/03/20 13 Os 12/91
RS0052530