Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.1991

Geschäftszahl

13Os12/91

Norm

BDG §4 Abs3;

StGB §302;

Rechtssatz

Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern in Anwendung der Gesetze auf den der entscheidenden Behörde insofern untergeordneten Aufnahmewerber (Amtsmißbrauch eines Personalreferenten, der durch Vorlage einer unvollständigen Aufnahmewerberliste an die Auswahlkommission einerseits den Staat in seinem Recht auf Auswahl der bestgeeigneten Bewerber, andererseits letztere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbungen schädigt).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/03/20 13 Os 12/91

Rechtssatznummer

RS0052530