OGH
27.02.1990
15Os3/90
StGB §2 B;
StGB §302;
Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (Paragraph 2, StGB).
TE OGH 1990/02/27 15 Os 3/90
Veröff: EvBl 1990/107 S 479
RS0089293