Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

15Os3/90

Norm

StGB §2 B;

StGB §302;

Rechtssatz

Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (Paragraph 2, StGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/02/27 15 Os 3/90

Veröff: EvBl 1990/107 S 479

Rechtssatznummer

RS0089293