Staatsanwaltschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
Paragraph 2 a,
01.01.2009
08.04.2009
Korruptionsstaatsanwaltschaft
Paragraph 2 a, (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.