Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

08.04.2009

Text

Korruptionsstaatsanwaltschaft

Paragraph 2 a, (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.

  1. Absatz 2Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Der KStA steht eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, vor.
  3. Absatz 4Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß Paragraph 8 a, vorzugehen.
  4. Absatz 5Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.