Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

Stiftung “Österreichischer Rundfunk”

§ 1.

  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung “Österreichischer Rundfunk” eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß § 4 und die besonderen Aufträge gemäß § 5.
  3. Absatz 3Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.