Absatz einsNach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.