Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

02.09.2006

Text

Warnleuchten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsWarnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Kategorie römisch eins – Leuchten mit Rundumlicht
    2. Ziffer 2
      Kategorie römisch II – Richtungsgebundene Blinkleuchten
    3. Ziffer 3
      Kategorie römisch III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967
    4. Ziffer 4
      Kategorie römisch IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera g, KFG 1967.
  2. Absatz 2Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
  3. Absatz 3Warnleuchten der Kategorien römisch eins und römisch II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
  4. Absatz 4Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch eins mit Rundumlicht (Drehlicht)
    2. Ziffer 2
      gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch II mit richtungsgebundenem Blinklicht
    3. Ziffer 3
      Warnleuchten der Kategorie römisch III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
    Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.