Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Interoperabilität

Paragraph 22,

Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben

  1. Ziffer eins
    Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;
  2. Ziffer 2
    Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.