Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Abschnitt 3

Nationalbibliothek

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (Paragraph 16,) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
  2. Absatz 2Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
  3. Absatz 3Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach Paragraph 5, Absatz eins, überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  4. Absatz 4Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
  5. Absatz 5Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.