Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Text

5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate

Berufung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsIm Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
  3. Absatz 3Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG) nicht wirksam abgeben.
  5. Absatz 5Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
  6. Absatz 6Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
  7. Absatz 7Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.