Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

09.10.2013

Text

Rennfahrräder

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
    1. Ziffer eins
      Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
    2. Ziffer 2
      Rennlenker;
    3. Ziffer 3
      äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
    4. Ziffer 4
      äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
  2. Absatz 2Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.