(3)Absatz 3Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Absatz eins, besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.