Absatz einsWird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die Paragraphen 162 a, Absatz 2 bis 162d gelten entsprechend.