Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183,

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 183,

  1. Absatz einsWird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die Paragraphen 162 a, Absatz 2 bis 162d gelten entsprechend.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die Paragraphen 139, sowie 162a Absatz 2 bis 162d entsprechend.