Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85,

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

  1. Ziffer eins
    den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
  3. Ziffer 3
    ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.