BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77,
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Tötung auf Verlangen
§ 77.Paragraph 77,
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.