Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Unterbrechung der Freiheitsstrafe

Paragraph 99, (1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentümers besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,

  1. Ziffer eins
    wenn die Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland
    1. Litera a
      einen der im Paragraph 86, Absatz 2, genannten Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
    2. Litera b
      an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
    3. Litera c
      wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;
  2. Ziffer 2
    wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint.
Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit der Unterbrechung in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
  1. Absatz 2Die Unterbrechung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem weiteren Strafvollzuge zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen werde, oder wenn er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begeht.
  2. Absatz 3Der Verurteilte hat die Strafe spätestens mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Unterbrechung bewilligt worden ist, wieder anzutreten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Anstaltsleiter die Vorführung zu veranlassen.
  3. Absatz 4Die Zeit der Unterbrechung ist in die Strafzeit einzurechnen. Wird jedoch die Unterbrechung widerrufen oder tritt der Verurteilte die Strafe nicht rechtzeitig wieder an, so ist die außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit in die Strafzeit nicht einzurechnen.
  4. Absatz 5Die Entscheidung über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, über den Widerruf und über die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit steht dem Vollzugsgerichte zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3,). Wird die Unterbrechung widerrufen, so hat das Gericht zugleich die sofortige Vorführung zu veranlassen.