Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78,

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

Bildnisschutz.

Paragraph 78,

  1. Absatz einsBildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.