Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1984,, wird geändert wie folgt: 1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr" und „Bundesministerium für Verkehr" werden jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" bzw. „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt. 2. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können, wie Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die — außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Absatz eins,) — in das Bundesgebiet eingebracht werden." 3. Dem Paragraph 11, wird angefügt: „(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Absatz 3, zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Absatz 8,) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft. (7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Absatz 6, sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörde Auskunft über die Herkunft des Kraftstoffes zu geben. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob sie einer gemäß Paragraph 26, a Absatz 2, Litera c, erlassenen Verordnung entspricht. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen. (9) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung." 4. Dem Paragraph 26, a wird angefügt: „(4) Die Verordnungen nach Absatz eins und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen" 5. Im Paragraph 57, a wird nach dem Absatz 4, eingefügt: „(4 a) Der Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Absatz 4,) Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Absatz 4,), auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zur machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen." 6. Dem Paragraph 75, a wird angefügt: „Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a,, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist." 7. Im Paragraph 98, Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Bei Langgutfuhren (Paragraph 2, Ziffer 39,) und. bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; bei Großviehtransporten auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch 80 km/h." 8. Im Paragraph 103, treten an die Stelle der Absatz eins,, 2 und 2 a folgende Absätze:

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung — unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen — den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; 2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist; 3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde. (2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer — im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung — zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." 9. Im Paragraph 103, lautet der Absatz 9 :, „(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist; b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene; c) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler." 10. Im Paragraph 103, a Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und 3: „2. hat der Mieter die im Paragraph 57, a Absatz eins und im § 103 Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen; 3. hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5 a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen." 11. Im Paragraph 103, a Absatz 2, entfällt das Zitat „zweiter Satz". 12. Im Paragraph 123, Absatz 4, entfällt das Zitat „zweiter Satz". 13. Dem Paragraph 134, wird angefügt: „(6) Kraftstoffe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3,, die einer Verordnung gemäß Paragraph 26, a Absatz 2, Litera c, nicht entsprechen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß diese Kraftstoffe in ihrer nicht gesetzlichen Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangen." 14. Im Paragraph 136, Absatz eins, Litera g, treten an die Stelle der Worte „Unterricht und Kunst" die Worte „Unterricht, Kunst und Sport". 15. Paragraph 136, Absatz 3, a lautet: „(3 a) Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 3 und 6 bis 9, des Paragraph 26, a Absatz 2, Litera c und des Paragraph 134, Absatz 6, ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu pflegen." Artikel römisch II Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach Paragraph 136, KFG 1967.

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