Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1984,, wird geändert wie folgt: 1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für Verkehr" und „Bundesministerium für Verkehr" werden jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" bzw. „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt. 2. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft verunreinigen können, wie Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, nicht oder nur in solcher Menge enthalten, daß eine schädliche Luftverunreinigung ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die — außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Absatz eins,) — in das Bundesgebiet eingebracht werden." 3. Dem Paragraph 11, wird angefügt: „(6) Die Organe der Behörde und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Kraftstoffe im Sinne des Absatz 3, zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch Entnahme von Proben beim Erzeuger oder Importeur sowie bei der Tankstelle oder beim Beförderer von Kraftstoffen zu erfolgen. Die Probennahme ist, außer bei Gefahr in Verzug, während der Betriebszeiten vorzunehmen. Proben dürfen nur in einem für die Untersuchung (Absatz 8,) unbedingt erforderlichen Ausmaß genommen werden. Betrifft die Probennahme Kraftstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Kontrolle nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Kraftstoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft. (7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Absatz 6, sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörde Auskunft über die Herkunft des Kraftstoffes zu geben. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob sie einer gemäß Paragraph 26, a Absatz 2, Litera c, erlassenen Verordnung entspricht. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen. (9) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung." 4. Dem Paragraph 26, a wird angefügt: „(4) Die Verordnungen nach Absatz eins und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen" 5. Im Paragraph 57, a wird nach dem Absatz 4, eingefügt: „(4 a) Der Verein oder Gewerbetreibende kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Absatz 4,) Datenträger benützen. Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Verein oder Gewerbetreibende hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt (Absatz 4,), auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zur machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen." 6. Dem Paragraph 75, a wird angefügt: „Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a,, b oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist." 7. Im Paragraph 98, Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Bei Langgutfuhren (Paragraph 2, Ziffer 39,) und. bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; bei Großviehtransporten auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch 80 km/h." 8. Im Paragraph 103, treten an die Stelle der Absatz eins,, 2 und 2 a folgende Absätze:
Kirchschläger Sinowatz