Das dem Beschwerdeführer gemäß Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einhergeht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft - hier Schubhaft - zu vereiteln.Das dem Beschwerdeführer gemäß Art6 in Verbindung mit Art4 Abs7 PersFrSchG 1988 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einhergeht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft - hier Schubhaft - zu vereiteln.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Verständigung durch eine Glastrennwand den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ungehinderte und vertrauliche akustische Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsbeistand genügt.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, konkrete Gründe darzulegen, die eine solche (nur ausnahmsweise zulässige) Beschränkung der Kommunikation des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand rechtfertigen könnten.
Indem der UVS - mit der bloßen Behauptung, es gehe von Schubhäftlingen eine Sicherheitsgefährdung aus und ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers - von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ein ungehinderter Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand trotz Glastrennwand möglich war und diese Trennung überdies aus Sicherheitsaspekten gerechtfertigt war, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand (Art6 iVm Art4 Abs7 PersFrSchG 1988) verletzt.Indem der UVS - mit der bloßen Behauptung, es gehe von Schubhäftlingen eine Sicherheitsgefährdung aus und ohne Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers - von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ein ungehinderter Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand trotz Glastrennwand möglich war und diese Trennung überdies aus Sicherheitsaspekten gerechtfertigt war, hat er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand (Art6 in Verbindung mit Art4 Abs7 PersFrSchG 1988) verletzt.
Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung: E v 10.06.08, B1066/07 ua