Die Revisionsrekurse beider Parteien sind in der Hauptsache zulässig; jener der Antragsgegnerin ist berechtigt, dem der Antragstellerin kommt keine Berechtigung zu.
1. Für die Bemessung der Höhe des Ausstattungsanspruchs sind nach der Judikatur die auf längere Sicht zu beurteilenden Verhältnisse zur Zeit der Eheschließung maßgebend (M. Bydlinski in Rummel3, § 1221 ABGB Rz 1 mwN; RIS in Rummel3, Paragraph 1221, ABGB Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0022265), wobei auf Einkommen und Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Die Eheschließung der Antragstellerin erfolgte 1999, die Einantwortung der Verlassenschaft des Ehegatten der Antragsgegnerin an diese erfolgte 2001.
Erst durch die rechtskräftige Einantwortung wird der Erbe Eigentümer der Nachlassgegenstände, bis dahin ist er nur gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft (Eccher in Schwimann3 § 819 ABGB Rz 8 ff). Allerdings stellt das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft einen Wert im Vermögen des Erben dar. Es ist ein gegenüber jedermann durchsetzbares und somit absolutes Erwerbsrecht, das mit dem Tode des Erblassers entsteht und veräußerlich und vererblich ( in Schwimann3 Paragraph 819, ABGB Rz 8 ff). Allerdings stellt das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft einen Wert im Vermögen des Erben dar. Es ist ein gegenüber jedermann durchsetzbares und somit absolutes Erwerbsrecht, das mit dem Tode des Erblassers entsteht und veräußerlich und vererblich (Welser in Rummel3 vor § 531 ABGB Rz 3) sowie pfändbar ist (siehe jüngst 3 Ob 75/07m zur Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts eines Nacherben). Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind daher auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen (so auch EFSlg 29.378).3 vor Paragraph 531, ABGB Rz 3) sowie pfändbar ist (siehe jüngst 3 Ob 75/07m zur Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts eines Nacherben). Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind daher auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen (so auch EFSlg 29.378).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch die Erbschaft nach dem Ehegatten der Antragsgegnerin für die Bemessung des Ausstattungsanspruchs der Antragstellerin heranzuziehen ist. Dass die Antragstellerin aus der Verlassenschaft des Vaters einen Pflichtteilsanspruch erhalten hat, ändert nichts daran, dass ein Großteil des Vermögens des Vaters letztlich der Witwe (= Antragsgegnerin) zugefallen ist und sie darauf schon 1999 einen gesicherten Anspruch hatte.
2. Das Rekursgericht ging von einem im Jahr 1999 schon bestandenen Vermögen der Antragsgegnerin von rund 1,8 Mio EUR aus. Hievon ist allerdings der Wert des Liegenschaftsanteils der Antragsgegnerin an der Villa in Wien 19., welche sie selbst bewohnt - somit rund 450.000 EUR - in Abzug zu bringen, zumal ein ertragloses, zu Wohnzwecken des Dotationspflichtigen benütztes Haus bei der Bemessung des Heiratsguts nicht zu berücksichtigen ist (EvBl 1977/98 uva). Mag diese Liegenschaft auch wertvoll und die Ausstattung des Hauses großzügig sein - bedingt durch die gute Vermögenslage -, so befriedigt die Antragsgegnerin in dieser Villa doch nur ihren angemessenen Wohnbedarf in einem sonst ertraglosen Objekt, dessen anderweitige Verwertung ihr nicht zumutbar ist.
Dieses sohin mit etwa 1,35 Mio EUR zu bewertende Vermögen der Antragsgegnerin vermehrt sich um den Nachlass nach Abzug der Erbschaftssteuer - der sich gemäß insoweit unbestrittenem und urkundlich belegtem Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Nachlass nach Abzug der Erbschaftssteuer knapp 900.000 EUR betragen habe (Seite 3 in ON 10, Seite 3 des Ersturteils), auf diesen Betrag beläuft -, wovon aber noch jedenfalls der von der Antragsgegnerin später (im Jahr 2004) aus dem Nachlass zu entrichtende Pflichtteil der Antragstellerin (110.000 EUR), abzuziehen ist. Dies ergibt eine Erhöhung um etwa 800.000 EUR. Es ist daher insgesamt von einem Vermögen der Antragsgegnerin von etwa („ohne strenge Erforschung des Vermögensstands"; § 1221 ABGB) 2,15 Mio EUR auszugehen.Dieses sohin mit etwa 1,35 Mio EUR zu bewertende Vermögen der Antragsgegnerin vermehrt sich um den Nachlass nach Abzug der Erbschaftssteuer - der sich gemäß insoweit unbestrittenem und urkundlich belegtem Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Nachlass nach Abzug der Erbschaftssteuer knapp 900.000 EUR betragen habe (Seite 3 in ON 10, Seite 3 des Ersturteils), auf diesen Betrag beläuft -, wovon aber noch jedenfalls der von der Antragsgegnerin später (im Jahr 2004) aus dem Nachlass zu entrichtende Pflichtteil der Antragstellerin (110.000 EUR), abzuziehen ist. Dies ergibt eine Erhöhung um etwa 800.000 EUR. Es ist daher insgesamt von einem Vermögen der Antragsgegnerin von etwa („ohne strenge Erforschung des Vermögensstands"; Paragraph 1221, ABGB) 2,15 Mio EUR auszugehen.
Auf die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge argumentierte Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das Heiratsgut wegen der Erbschaft der Antragsgegnerin nach Emmerich J***** ist nicht weiter einzugehen, da der bei gebotener Berechnung aus dem Betrag von rund 50.000 EUR sich allenfalls ergebende Anteil an Heiratsgut hier nicht ins Gewicht fällt und die Durchführung eines - aufwändigen - Beweisverfahrens zur Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin daraus überhaupt ein zusätzliches „Einkommen" bezog (siehe Seite 28 des Beschlusses des Erstgerichts), schon aus verfahrensökonomischen Gründen zu unterbleiben hat. Ähnliches gilt für die - erst nach 1999 - erzielten „Mieteinnahmen aus dem Objekt *****gasse". Auf die „*****-Zeichnungen" braucht aufgrund des Umstands, dass sich das diesbezügliche Vorbringen von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfernt, nicht eingegangen werden. Tatsachenfeststellungen können - von Aktenwidrigkeit abgesehen - vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden (Klicka in Rechberger, AußStrG § 66 Rz 3)., AußStrG Paragraph 66, Rz 3).
3. Was die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung betrifft, so gibt es hiefür keine starren Regeln; es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0022303).
Nach Deixler-Hübner (FamZ 2007, 301 ff) besteht - abgesehen von den Prozentsätzen des Jahresnettoeinkommens - kein „richterrechtliches System", nach dem im konkreten Fall - vor allem bei hohen Vermögenswerten - vorgegangen werde, sodass die Festsetzung der Ausstattungshöhe kaum nachvollziehbar und somit nicht prognostizierbar sei. Mangels eines konkreten Lösungsansatzes in der Judikatur scheine folgende Auffassung sachgerecht: Besitze der Dotationspflichtige beträchtliche Vermögenswerte, so sei es gesellschaftlich üblich, das Kind anlässlich der Eheschließung so auszustatten, dass sich dieses - gemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern - eine entsprechende eigene Wohnmöglichkeit schaffen könne, wobei es die eigenen Kräfte einzusetzen und gegebenenfalls auch anzuspannen habe. Empfänge, die das Kind über den laufenden Unterhalt hinaus bereits erhalten habe - etwa wertvolle Geschenke, Zurverfügungstellen einer kostenfreien Wohnung oder anderer Sachmittel - sollten jedenfalls den Ausstattungsanspruch um diesen Betrag vermindern, daher anrechenbar sein. Der Vermögensstamm der Eltern sei dergestalt in Anschlag zu bringen, dass zumindest die durchschnittlichen Wertsteigerungen von Liegenschaften - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - und die jährlichen Kapitalerträgnisse, die aus einem Vermögen bei entsprechender Veranlagung erzielbar wären - derzeit ca 5 bis 6 % -, die Grundlage des Dotationsanspruchs bildeten. Setze man den Dotationsanspruch nämlich mit einem weit geringeren Betrag fest, bedeute dies einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zu vermögenslosen Dotationspflichtigen: Verfügten die Eltern nämlich über kein Vermögen, so hätten sie für die Leistung des Dotationsanspruchs nach der Rechtsprechung ca 25 bis 30 % ihres jährlichen Nettoeinkommens aufzuwenden, müssten daher einen gravierenden Eingriff in ihre eigene Lebensführung hinnehmen, während Eltern, die nur über ein sehr geringes Einkommen, aber hohe Vermögenswerte verfügten, kaum beeinträchtigt würden.
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Handelt es sich um „freies" Vermögen im Sinne von Ersparnissen im weitesten Sinn und nicht um solche Werte, die der Dotationspflichtige in angemessener Weise selbst für seine Lebensgestaltung nutzt (vgl EFSlg 54.211), so sind tatsächliche oder fiktive Erträgnisse dieses Vermögens auch als Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Handelt es sich um „freies" Vermögen im Sinne von Ersparnissen im weitesten Sinn und nicht um solche Werte, die der Dotationspflichtige in angemessener Weise selbst für seine Lebensgestaltung nutzt vergleiche EFSlg 54.211), so sind tatsächliche oder fiktive Erträgnisse dieses Vermögens auch als Grundlage für die Bemessung des Dotationsanspruchs heranzuziehen. Ausgehend von der derzeitigen Wirtschaftslage ist der Schluss berechtigt, dass aus Kapitalvermögen, aber auch aus Liegenschaftsvermögen - bei letzterem schon unter Berücksichtigung auch einer durchschnittlichen Wertsteigerung - ein jährlicher Vermögenszuwachs von etwa 5 % erzielbar ist. Im Gleichklang mit den Prozentsätzen, die zum Dotationsanspruch beim jährlichen Erwerbseinkommen entwickelt wurden, hat ein Dotationspflichtiger grundsätzlich auch 25 bis 30 % des jährlichen (fiktiven) Vermögenszuwachses als Heiratsgut zur Verfügung zu stellen. Bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen des Dotationspflichtigen - insbesondere wenn er nur geringes Einkommen erzielt - kann eine Erhöhung dieses Prozentsatzes durchaus der Billigkeit entsprechen, eine 100 % des jährlichen Vermögenszuwachses übersteigende Dotierung hat aber jedenfalls nicht stattzufinden.
4. Das Heiratsgut soll (bloß) eine - den Lebensverhältnissen des Dotationspflichtigen entsprechende - angemessene Starthilfe für die Begründung eines eigenen Haushalts sein (RIS-Justiz RS0022539). Typischerweise dient das Heiratsgut zur - teilweisen - Abdeckung der Kosten für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch der andere Ehegatte zu den Kosten der Hausstandsgründung beizutragen hat. Zumal ein Anspruch auf Ausstattung nicht besteht, wenn das Kind selbst ausreichendes eigenes Vermögen hat, ist das Eigenvermögen jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen (vgl RISJustiz RS0022539). Typischerweise dient das Heiratsgut zur - teilweisen - Abdeckung der Kosten für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch der andere Ehegatte zu den Kosten der Hausstandsgründung beizutragen hat. Zumal ein Anspruch auf Ausstattung nicht besteht, wenn das Kind selbst ausreichendes eigenes Vermögen hat, ist das Eigenvermögen jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen vergleiche RIS-Justiz RS0022226).
Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Jahr 1999 hatte die Antragstellerin einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem 1994 verstorbenen Vater. Dieser Pflichtteil im letztlich vergleichsweise festgelegten Betrag von 110.000 EUR kam zwar erst 2004 an sie zur Auszahlung, doch hatte sie darauf bereits 1999 ebenso einen gesicherten und damit als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch wie die Antragsgegnerin in Bezug auf deren Erbschaft vor Einantwortung.
5. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu folgendem rechnerischen Ergebnis:
Aus dem Jahresnettoeinkommen der Antragsgegnerin im Jahr 1999 gebührte der Antragstellerin an Dotation etwa ein Drittel, sohin ein Betrag von 10.000 EUR. Aus dem mit 2,15 Mio EUR ermittelten Gesamtvermögen der Antragsgegnerin stünde deren Tochter maximal der 5%-ige Vermögenszuwachs in einem Jahr zu, also eine Summe von höchstens 107.500 EUR. Die sich so ergebende Gesamtsumme von 117.500 EUR ist aufgrund der Zurverfügungstellung einer voll ausgestatteten Wohnung im Jahr 1981 - wie schon vom Rekursgericht - angemessen um 10.000 EUR zu mindern. Dem dann verbleibenden Betrag von maximal 107.500 EUR steht ein den Ausstattungsanspruch reduzierendes Eigenvermögen der Dotationsberechtigten von 110.000 EUR gegenüber. Diese verfügte also über ein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, selbst wenn man von der maximal zu gewährenden Heiratsgutsumme ausgeht, sodass ihr nach Wortlaut und Sinngehalt des § 1220 ABGB kein Heiratsgut zuzuerkennen ist.ige Vermögenszuwachs in einem Jahr zu, also eine Summe von höchstens 107.500 EUR. Die sich so ergebende Gesamtsumme von 117.500 EUR ist aufgrund der Zurverfügungstellung einer voll ausgestatteten Wohnung im Jahr 1981 - wie schon vom Rekursgericht - angemessen um 10.000 EUR zu mindern. Dem dann verbleibenden Betrag von maximal 107.500 EUR steht ein den Ausstattungsanspruch reduzierendes Eigenvermögen der Dotationsberechtigten von 110.000 EUR gegenüber. Diese verfügte also über ein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, selbst wenn man von der maximal zu gewährenden Heiratsgutsumme ausgeht, sodass ihr nach Wortlaut und Sinngehalt des Paragraph 1220, ABGB kein Heiratsgut zuzuerkennen ist.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher in der Hauptsache berechtigt, jenem der Antragstellerin kommt hingegen keine Berechtigung zu. Ein Eingehen auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs erübrigt sich.
6. Revisionsrekurse über den Kostenpunkt sind und waren nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2003 bzw § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF unzulässig; insoweit ist daher mit Zurückweisung der Rechtsmittel vorzugehen.6. Revisionsrekurse über den Kostenpunkt sind und waren nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG 2003 bzw Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG aF unzulässig; insoweit ist daher mit Zurückweisung der Rechtsmittel vorzugehen.
Die Anträge auf Kostenzuspruch für das Verfahren dritter Instanz sind schon deshalb abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG 2003 (§ 203 Abs 9 AußStrG 2003) - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist (7 Ob 97/00s).zuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG 2003 (Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG 2003) - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist (7 Ob 97/00s).