Der Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der wider die Erstbeklagte erhobenen Klage ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Zulässig ist aber auch deren Revision. Beide Rechtsmittel sind berechtigt.Der Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der wider die Erstbeklagte erhobenen Klage ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Zulässig ist aber auch deren Revision. Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
I. Zum Rekursrömisch eins. Zum Rekurs
1. Infolge der Klageeinbringung am 13. 6. 2005 ist die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO zu beurteilen.
2. Gemäß Art 6 Z 1 EuGVVO kann - wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der (anderen) Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung ist, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche in einem so engen Sachzusammenhang stehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.2. Gemäß Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO kann - wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der (anderen) Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung ist, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche in einem so engen Sachzusammenhang stehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
2.1. Ein ausreichender Zusammenhang wird etwa dann bejaht, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von jener über die anderen abhängt oder wenn alle Ansprüche die Lösung einer gemeinsamen Vorfrage voraussetzen. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115274).
2.2. Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Beklagten besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sogenannte „doppelrelevante Tatsache"), so reicht es für eine Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus, dass das Klagevorbringen insofern schlüssig ist. Ob der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang tatsächlich vorliegt, wird dann im Hauptverfahren geklärt, um nicht die Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage mit einer zu weit gehenden Sachprüfung zu belasten (5 Ob 312/01w = ZfRV-LS 2002/37; 4 Ob 298/02f = ZfRV-LS 2003/45 mwN; RIS-Justiz RS0116404).
2.3. Die Klägerin brachte zur Begründung ihres gegen beide Beklagten gerichteten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens vor, die Erstbeklagte bediene sich zur Abwicklung ihrer Inlandsverkäufe entgeltlich auch der Zweitbeklagten, indem der Versand in Österreich durch diese besorgt werde. Die Zweitbeklagte unterhalte an der Absenderadresse ein Lager und versende bei der Erstbeklagten bestelltes Trägermaterial über die Österreichische Post. Jene bringe daher die maßgebende Ware im Auftrag der Erstbeklagten im Inland in Verkehr und sei infolgedessen nicht Spediteur der Kunden. Die Beklagten hätten gemeinsam Trägermaterial auf eine für das Entstehen des Anspruchs auf Leerkassettenvergütung relevante Weise im Inland erstmals in den Verkehr gebracht, woraus sich deren Solidarhaftung für die Zahlung der Leerkassettenvergütung ergebe. Im Hinblick auf das bewusste Zusammenwirken der Beklagten liege die geforderte enge Beziehung auch dann vor, wenn die Zweitbeklagte tatsächlich nur als Lagerhalter, Transporteur und „Logistikunternehmen" tätig wäre.
2.4. Das soeben referierte Vorbringen der Klägerin ist als Grundlage für den ins Treffen geführten Sachzusammenhang der eingeklagten Ansprüche schlüssig. Behauptet wird ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten beim Inverkehrbringen vergütungspflichtigen Trägermaterials in Österreich, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartige Ansprüche gemäß § 42b UrhG nach sich zieht, selbst wenn die eine Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter begründende Vorschrift des § 89 UrhG mangels Anführung der angemessenen Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG nicht anwendbar wäre.2.4. Das soeben referierte Vorbringen der Klägerin ist als Grundlage für den ins Treffen geführten Sachzusammenhang der eingeklagten Ansprüche schlüssig. Behauptet wird ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten beim Inverkehrbringen vergütungspflichtigen Trägermaterials in Österreich, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartige Ansprüche gemäß Paragraph 42 b, UrhG nach sich zieht, selbst wenn die eine Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter begründende Vorschrift des Paragraph 89, UrhG mangels Anführung der angemessenen Vergütung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG nicht anwendbar wäre.
2.5. Darüber hinaus legen Wortlaut und Zweck des § 42b Abs 3 Z 1 UrhG nahe, dass das als Voraussetzung für die Zahlungspflicht normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden (Händler veräußert an Kunden, das Entgelt für das Trägermaterial fließt vom Kunden an den Händler) - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer erfasst, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient. Andernfalls wäre allzu leicht eine dem Zeck des § 42b UrhG (dazu 4 Ob 115/05y = SZ 2005/99; 4 Ob 19/94; vgl ferner 4 Ob 174/06a) widersprechende Gesetzesumgehung möglich. Das illustriert gerade dieser Fall, bei dem sich ein ausländischer Händler für die von ihm bei der Abwicklung von Kaufgeschäften im Inland gewöhnlich zu bewirkenden Handlungen eines inländischen Vertriebspartners bedient, der zwar in keine Vertragsbeziehung zu den inländischen Käufern tritt, jedoch im Inland die für die Erfüllung der Rechtsgeschäfte notwendigen Vertriebshandlungen im Interesse des Verkäufers durchführt. Darin ist, wie auch die Zweitbeklagte erkennt, ein Verschaffen der tatsächlichen Verfügungsmacht über das Trägermaterial in der Vertriebskette zu erblicken (vgl insofern zu § 16 Abs 1 UrhG: RIS2.5. Darüber hinaus legen Wortlaut und Zweck des Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG nahe, dass das als Voraussetzung für die Zahlungspflicht normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden (Händler veräußert an Kunden, das Entgelt für das Trägermaterial fließt vom Kunden an den Händler) - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer erfasst, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient. Andernfalls wäre allzu leicht eine dem Zeck des Paragraph 42 b, UrhG (dazu 4 Ob 115/05y = SZ 2005/99; 4 Ob 19/94; vergleiche ferner 4 Ob 174/06a) widersprechende Gesetzesumgehung möglich. Das illustriert gerade dieser Fall, bei dem sich ein ausländischer Händler für die von ihm bei der Abwicklung von Kaufgeschäften im Inland gewöhnlich zu bewirkenden Handlungen eines inländischen Vertriebspartners bedient, der zwar in keine Vertragsbeziehung zu den inländischen Käufern tritt, jedoch im Inland die für die Erfüllung der Rechtsgeschäfte notwendigen Vertriebshandlungen im Interesse des Verkäufers durchführt. Darin ist, wie auch die Zweitbeklagte erkennt, ein Verschaffen der tatsächlichen Verfügungsmacht über das Trägermaterial in der Vertriebskette zu erblicken vergleiche insofern zu Paragraph 16, Absatz eins, UrhG: RIS-Justiz RS0076899).
Diese Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.
2.6. Bereits vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Gesetzesauslegung ist die Erfordernis des Sachzusammenhangs für eine Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegen beide Beklagte - hier des angerufenen, auch örtlich und sachlich zuständigen Erstgerichts - nach Art 6 Z 1 EuGVVO erfüllt. Außerdem ist, wie tieferstehend unter II. zu begründen sein wird, auch eine Haftung der Zweitbeklagten wie ein Bürge und Zahler nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu bejahen, was den erörterten Sachzusammenhang weiter untermauert. Einer Prüfung, ob eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit auch auf Art 5 Z 3 oder 5 EuGVVO gestützt werden könnte, bedarf es nicht mehr. Die Entscheidung, mit der das Erstgericht seine Zuständigkeit bejahte ist somit mit der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Als Folge dessen hat die zweite Instanz die Berufung der Erstbeklagten meritorisch zu erledigen.2.6. Bereits vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Gesetzesauslegung ist die Erfordernis des Sachzusammenhangs für eine Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegen beide Beklagte - hier des angerufenen, auch örtlich und sachlich zuständigen Erstgerichts - nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO erfüllt. Außerdem ist, wie tieferstehend unter römisch II. zu begründen sein wird, auch eine Haftung der Zweitbeklagten wie ein Bürge und Zahler nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG zu bejahen, was den erörterten Sachzusammenhang weiter untermauert. Einer Prüfung, ob eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit auch auf Artikel 5, Ziffer 3, oder 5 EuGVVO gestützt werden könnte, bedarf es nicht mehr. Die Entscheidung, mit der das Erstgericht seine Zuständigkeit bejahte ist somit mit der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Als Folge dessen hat die zweite Instanz die Berufung der Erstbeklagten meritorisch zu erledigen.
2.7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein selbstständiger Zwischenstreit über die Einrede der Unzuständigkeit der Erstbeklagten liegt - anders als etwa in dem der Entscheidung 4 Ob 298/02f zugrunde liegenden Fall - nicht vor, weil über diese Einrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und entschieden wurde.2.7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Ein selbstständiger Zwischenstreit über die Einrede der Unzuständigkeit der Erstbeklagten liegt - anders als etwa in dem der Entscheidung 4 Ob 298/02f zugrunde liegenden Fall - nicht vor, weil über diese Einrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und entschieden wurde.
II. Zur Revisionrömisch II. Zur Revision
1. Gemäß § 42b Abs 3 Z 1 UrhG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der UrhG1. Gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der UrhG-Nov 2005) hat derjenige die Leerkassettenvergütung zu leisten, der das Trägermaterial ... im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial ... im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler.
1.1. Das Gesetz definiert nicht, was unter gewerbsmäßig entgeltlichem Inverkehrbringen zu verstehen ist. Der Regelfall ist der Verkauf von Trägermaterial durch einen Händler, sei es an einen anderen Händler oder an den Letztverbraucher. Der erkennende Senat vermag allerdings nicht der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Haftung für die Leistung der Leerkassettenvergütung auf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung agierende Händler beschränkt sei. Der erörterte Wortlaut der Bestimmung umfasst auch ein gewerbsmäßiges (und damit in aller Regel entgeltliches) Handeln im fremden Namen, so etwa - wie im vorliegenden Fall - als Erfüllungsgehilfe eines anderen.
1.2. Auch die Zweitbeklagte handelte nach dem maßgebenden Sachverhalt gewerbsmäßig entgeltlich, hatte sie doch als inländische Vertriebspartnerin der Erstbeklagten eine Lagerhalle auch zur Förderung deren geschäftlichen Interessen gemietet und für diese Dienstleistungen im Inlandsvertrieb des Trägermaterials erbracht. Zwar wurde nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte der Zweitbeklagten für die „Logistikleistungen" ein regelmäßiges Entgelt zahlte, einer solchen Feststellung bedurfte es indes gar nicht, weil die Zweitbeklagte - von den anderen Parteien unwidersprochen - selbst behauptete, ihre Leistungen für die Erstbeklagte seien „monatlich nach Stundenaufwand" fakturiert worden (ON 6 S. 3). Die Zweitbeklagte handelte daher zur Erzielung laufender Einnahmen gewerbsmäßig entgeltlich. Logische Folge der unter I.2.5. und II.1.1. erläuterten Rechtslage ist, dass die Zweitbeklagte für die Leistung der Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG wie ein Bürge und Zahler haftet, ist sie doch jemand, der am ersten Inverkehrbringen des importierten Trägermaterials im Inland im Sinn des Gesetzes mitwirkte. Sie ist in dieser Rolle jenem gleichzuhalten, der das Trägermaterial nicht als erster gewerbsmäßig entgeltlich im Inland in den Verkehr bringt, nützt sie doch die ihr vom Verkäufer eingeräumte tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware als dessen inländische Vertriebspartnerin dazu, das Trägermaterial im Inland an Endverbraucher abzusetzen. Dass das Entgelt der Zweitbeklagten unmittelbar nicht vom Endabnehmer, sondern von der Erstbeklagten geleistet wurde, steht der Zahlungspflicht 1.2. Auch die Zweitbeklagte handelte nach dem maßgebenden Sachverhalt gewerbsmäßig entgeltlich, hatte sie doch als inländische Vertriebspartnerin der Erstbeklagten eine Lagerhalle auch zur Förderung deren geschäftlichen Interessen gemietet und für diese Dienstleistungen im Inlandsvertrieb des Trägermaterials erbracht. Zwar wurde nicht festgestellt, dass die Erstbeklagte der Zweitbeklagten für die „Logistikleistungen" ein regelmäßiges Entgelt zahlte, einer solchen Feststellung bedurfte es indes gar nicht, weil die Zweitbeklagte - von den anderen Parteien unwidersprochen - selbst behauptete, ihre Leistungen für die Erstbeklagte seien „monatlich nach Stundenaufwand" fakturiert worden (ON 6 S. 3). Die Zweitbeklagte handelte daher zur Erzielung laufender Einnahmen gewerbsmäßig entgeltlich. Logische Folge der unter römisch eins.2.5. und römisch II.1.1. erläuterten Rechtslage ist, dass die Zweitbeklagte für die Leistung der Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG wie ein Bürge und Zahler haftet, ist sie doch jemand, der am ersten Inverkehrbringen des importierten Trägermaterials im Inland im Sinn des Gesetzes mitwirkte. Sie ist in dieser Rolle jenem gleichzuhalten, der das Trägermaterial nicht als erster gewerbsmäßig entgeltlich im Inland in den Verkehr bringt, nützt sie doch die ihr vom Verkäufer eingeräumte tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware als dessen inländische Vertriebspartnerin dazu, das Trägermaterial im Inland an Endverbraucher abzusetzen. Dass das Entgelt der Zweitbeklagten unmittelbar nicht vom Endabnehmer, sondern von der Erstbeklagten geleistet wurde, steht der Zahlungspflicht - wie bereits erörtert - nicht entgegen.
1.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.
1.4. Da sich das von der Klägerin gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren nach § 42b Abs 1 und 3 UrhG iVm § 87a Abs 1 und 2 UrhG auf dem Boden der voranstehend erläuterten Rechtslage als berechtigt erweist, ist das klagestattgebende Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.1.4. Da sich das von der Klägerin gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren nach Paragraph 42 b, Absatz eins, und 3 UrhG in Verbindung mit Paragraph 87 a, Absatz eins, und 2 UrhG auf dem Boden der voranstehend erläuterten Rechtslage als berechtigt erweist, ist das klagestattgebende Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
2. Die Entscheidung über die der Klägerin anteilig zuzuerkennenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO; für den Zuspruch der verzeichneten 10 %igen „Verbindungsgebühr" mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.2. Die Entscheidung über die der Klägerin anteilig zuzuerkennenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; für den Zuspruch der verzeichneten 10 %igen „Verbindungsgebühr" mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.