Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried S***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, "er habe am 11.November 1996 in Wien dadurch, daß er Rev.Insp.Andreas B*****, der ihn wegen Fahrens im betrunkenen Zustand beamtshandeln wollte, Bargeld in der Höhe von 20.000 S anbot, damit dieser ihm den Führerschein wiedergebe, den Beamten dazu zu bestimmen versucht, als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Ausschluß alkoholisierter Lenker vom Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen", gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 (zweiter Fall), 302 Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, "er habe am 11.November 1996 in Wien dadurch, daß er Rev.Insp.Andreas B*****, der ihn wegen Fahrens im betrunkenen Zustand beamtshandeln wollte, Bargeld in der Höhe von 20.000 S anbot, damit dieser ihm den Führerschein wiedergebe, den Beamten dazu zu bestimmen versucht, als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Ausschluß alkoholisierter Lenker vom Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen", gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Das Erstgericht nahm zunächst in objektiver Hinsicht den Sachverhalt anklagekonform als erwiesen an, hielt zur subjektiven Tatseite auch grundsätzlich fest, daß ein "Bestimmungstäter zum Mißbrauch der Amtsgewalt erst dann tatbildlich handelt, wenn dieser es für gewiß hält, der Beamte werde den Befugnismißbrauch (wenigstens) vorsätzlich vornehmen" (US 5), stellte dazu in concreto fest, der Angeklagte habe es nicht für gewiß gehalten, daß der Polizeibeamte den angebotenen Geldbetrag einbehalten und als Gegenleistung pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befugnisse von einer vorläufigen Führerscheinabnahme absehen werde, sondern diese Möglichkeit bloß ernstlich bedacht und sich damit abgefunden (US 4, 5), und ließ solcherart - ersichtlich in rechtsirriger Interpretation der dazu an sich richtig zitierten Judikatur - die für die subjektive Tatseite entscheidenden Tatsachengrundlagen im Unklaren, weil damit sinngemäß auf eine - gesetzlich nicht geforderte - Wissentlichkeit des Bestimmungstäters um den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme, nicht aber darauf abgestellt wird, ob das Täterwissen - wie nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB tatbestandsessentiell - hinsichtlich des tatplanmäßigen Beamtenverhaltens an sich (unabhängig von der Frage seiner erfolgreichen Erwirkung) zumindest vorsätzlichen amtlichen Befugnismißbrauch miteinschloß. Auf dieser Grundlage erkannte das Erstgericht auf Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.Das Erstgericht nahm zunächst in objektiver Hinsicht den Sachverhalt anklagekonform als erwiesen an, hielt zur subjektiven Tatseite auch grundsätzlich fest, daß ein "Bestimmungstäter zum Mißbrauch der Amtsgewalt erst dann tatbildlich handelt, wenn dieser es für gewiß hält, der Beamte werde den Befugnismißbrauch (wenigstens) vorsätzlich vornehmen" (US 5), stellte dazu in concreto fest, der Angeklagte habe es nicht für gewiß gehalten, daß der Polizeibeamte den angebotenen Geldbetrag einbehalten und als Gegenleistung pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befugnisse von einer vorläufigen Führerscheinabnahme absehen werde, sondern diese Möglichkeit bloß ernstlich bedacht und sich damit abgefunden (US 4, 5), und ließ solcherart - ersichtlich in rechtsirriger Interpretation der dazu an sich richtig zitierten Judikatur - die für die subjektive Tatseite entscheidenden Tatsachengrundlagen im Unklaren, weil damit sinngemäß auf eine - gesetzlich nicht geforderte - Wissentlichkeit des Bestimmungstäters um den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme, nicht aber darauf abgestellt wird, ob das Täterwissen - wie nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB tatbestandsessentiell - hinsichtlich des tatplanmäßigen Beamtenverhaltens an sich (unabhängig von der Frage seiner erfolgreichen Erwirkung) zumindest vorsätzlichen amtlichen Befugnismißbrauch miteinschloß. Auf dieser Grundlage erkannte das Erstgericht auf Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.