Die Revision ist berechtigt.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich lediglich die Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes erspart, im übrigen aber den von ihm der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt vollständig dargestellt. Mit den übrigen Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund wendet sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.Der behauptete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich lediglich die Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes erspart, im übrigen aber den von ihm der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt vollständig dargestellt. Mit den übrigen Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund wendet sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Auch die weiters behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die weiters behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Zunächst ist klarzustellen, daß - unabhängig von der von den Parteien getroffenen Rechtswahl - jedenfalls österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist, da das EntwicklungshelferG, BGBl 574/1983 neben detaillierten Regelungen über die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entwicklungshelfer und der österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in § 6 bezüglich der Arbeitszeit auf die Regelungen der §§ 9 und 12 AZG und in § 11 subsidiär auf die Bestimmungen des AngestelltenG verweist. Mit dieser nach dem Inkrafttreten des IPRG beschlossenen lex specialis für österreichische Entwicklungshelfer wird daher - abweichend vom § 44 Abs 1 IPRG - an das österreichische Recht als Recht der stärksten Beziehung im Sinn des § 1 Abs 1 IPRG angeknüpft.Zunächst ist klarzustellen, daß - unabhängig von der von den Parteien getroffenen Rechtswahl - jedenfalls österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist, da das EntwicklungshelferG, Bundesgesetzblatt 574 aus 1983, neben detaillierten Regelungen über die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entwicklungshelfer und der österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Paragraph 6, bezüglich der Arbeitszeit auf die Regelungen der Paragraphen 9 und 12 AZG und in Paragraph 11, subsidiär auf die Bestimmungen des AngestelltenG verweist. Mit dieser nach dem Inkrafttreten des IPRG beschlossenen lex specialis für österreichische Entwicklungshelfer wird daher - abweichend vom Paragraph 44, Absatz eins, IPRG - an das österreichische Recht als Recht der stärksten Beziehung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG angeknüpft.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die gesamte Vorbereitung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei sei auf einen dreijährigen Zeitraum ausgerichtet gewesen, hätte die beklagte Partei in den den Vertragsabschluß vorangegangenen zahlreichen persönlichen Kontakten erwähnt, daß sie allenfalls daran denke, das Dienstverhältnis bereits vor Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Einsatzdauer grundlos zur Auflösung zu bringen, hätte der Kläger das Dienstverhältnis nie begründet und den schriftlichen Einsatz- und Dienstvertrag in der vorliegenden Fassung nie unterfertigt, Umstände behauptet, die dem Anfechtungstatbestand des vom anderen Teil veranlaßten Geschäftsirrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB zu unterstellen sind. Nun bindet eine ungelesen unterfertigte Urkunde grundsätzlich den Erklärenden, doch ist sie wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (Rummel in Rummel, ABGB2 I § 871 Rz 8). Im Vertrauen auf die vom Unterschreibenden abgegebene Erklärung ist der andere Teil nur dann nicht zu schützen, wenn er den Irrtum des anderen veranlaßt, das heißt, soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, daß er nicht schutzwürdig ist; dies gilt bei Verursachung des Irrtums durch Unterlassung, insbesondere Nichtaufklärung dann, wenn der andere Teil die verkehrsüblichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat (siehe Rummel aaO Rz 15). Von der beklagten Partei wurden nun die die wesentlichen Bestimmungen der Verträge enthaltenden Leerformulare zum Studium durch die Kursteilnehmer ausgehängt. Sodann wurden diese Vertragsbestimmungen vom Geschäftsführer der beklagten Partei in der ersten Stunde des Vorbereitungskurses erläutert. Daß der Kläger weder an dieser der Erläuterung der Verträge dienenden Kursstunde teilnahm noch in die ausgehängten Vertragsformulare Einsicht nahm, hat nicht die beklagte Partei zu vertreten; sie konnte vielmehr davon ausgehen, daß der mehrfach akademisch graduierte, über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger - wenn er schon nicht die der Erläuterung der Verträge dienende Kursstunde besuchte - sich wenigstens die Vertragsformulare durchsehen und sich mit allenfalls ergebenden Fragen an den Geschäftsführer der beklagten Partei wenden werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ging daher die Sorgfaltspflicht der beklagten Partei selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht so weit, daß sie die Anwesenheit des Klägers bei dieser Erläuterung der Verträge hätte erzwingen oder für ihn diese Kursstunde hätte wiederholen müssen. Daß die beklagte Partei vom Kläger verlangt hätte, die Verträge noch während der Englischstunde am 20.Juni 1991 zu unterfertigen, hat weder der Kläger behauptet noch das Beweisverfahren ergeben; vielmehr war es üblich, daß der Entwicklungshelfer den Einsatzvertrag erst am letzten Tag des Vorbereitungskurses (hier der 28.Juni 1991) unterschrieb. Daß der Kläger diese Zeitspanne nicht zum Studium der Verträge nutzte und es vorzog, den Vertrag (ungelesen) sofort zu unterfertigen, kann der beklagten Partei nicht als "Veranlassung" des dem Kläger dadurch unterlaufenen Irrtums angelastet werden, da sie davon ausgehen konnte, daß auch dem Kläger der den Kursteilnehmern sofort zugänglich gemachte Text des Vertrages bekannt war und daß der über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger einen ihm nicht bekannten Vertragstext nicht ungelesen unterfertigen werde.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die gesamte Vorbereitung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei sei auf einen dreijährigen Zeitraum ausgerichtet gewesen, hätte die beklagte Partei in den den Vertragsabschluß vorangegangenen zahlreichen persönlichen Kontakten erwähnt, daß sie allenfalls daran denke, das Dienstverhältnis bereits vor Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Einsatzdauer grundlos zur Auflösung zu bringen, hätte der Kläger das Dienstverhältnis nie begründet und den schriftlichen Einsatz- und Dienstvertrag in der vorliegenden Fassung nie unterfertigt, Umstände behauptet, die dem Anfechtungstatbestand des vom anderen Teil veranlaßten Geschäftsirrtums im Sinne des Paragraph 871, Absatz eins, ABGB zu unterstellen sind. Nun bindet eine ungelesen unterfertigte Urkunde grundsätzlich den Erklärenden, doch ist sie wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (Rummel in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraph 871, Rz 8). Im Vertrauen auf die vom Unterschreibenden abgegebene Erklärung ist der andere Teil nur dann nicht zu schützen, wenn er den Irrtum des anderen veranlaßt, das heißt, soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, daß er nicht schutzwürdig ist; dies gilt bei Verursachung des Irrtums durch Unterlassung, insbesondere Nichtaufklärung dann, wenn der andere Teil die verkehrsüblichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat (siehe Rummel aaO Rz 15). Von der beklagten Partei wurden nun die die wesentlichen Bestimmungen der Verträge enthaltenden Leerformulare zum Studium durch die Kursteilnehmer ausgehängt. Sodann wurden diese Vertragsbestimmungen vom Geschäftsführer der beklagten Partei in der ersten Stunde des Vorbereitungskurses erläutert. Daß der Kläger weder an dieser der Erläuterung der Verträge dienenden Kursstunde teilnahm noch in die ausgehängten Vertragsformulare Einsicht nahm, hat nicht die beklagte Partei zu vertreten; sie konnte vielmehr davon ausgehen, daß der mehrfach akademisch graduierte, über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger - wenn er schon nicht die der Erläuterung der Verträge dienende Kursstunde besuchte - sich wenigstens die Vertragsformulare durchsehen und sich mit allenfalls ergebenden Fragen an den Geschäftsführer der beklagten Partei wenden werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ging daher die Sorgfaltspflicht der beklagten Partei selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht so weit, daß sie die Anwesenheit des Klägers bei dieser Erläuterung der Verträge hätte erzwingen oder für ihn diese Kursstunde hätte wiederholen müssen. Daß die beklagte Partei vom Kläger verlangt hätte, die Verträge noch während der Englischstunde am 20.Juni 1991 zu unterfertigen, hat weder der Kläger behauptet noch das Beweisverfahren ergeben; vielmehr war es üblich, daß der Entwicklungshelfer den Einsatzvertrag erst am letzten Tag des Vorbereitungskurses (hier der 28.Juni 1991) unterschrieb. Daß der Kläger diese Zeitspanne nicht zum Studium der Verträge nutzte und es vorzog, den Vertrag (ungelesen) sofort zu unterfertigen, kann der beklagten Partei nicht als "Veranlassung" des dem Kläger dadurch unterlaufenen Irrtums angelastet werden, da sie davon ausgehen konnte, daß auch dem Kläger der den Kursteilnehmern sofort zugänglich gemachte Text des Vertrages bekannt war und daß der über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger einen ihm nicht bekannten Vertragstext nicht ungelesen unterfertigen werde.
Soweit der Revisionsgegner auf die für den Landesschulrat bestimmte Bestätigung der beklagten Partei vom 23.Jänner 1991 hinweist, wonach der Kläger für einen dreijährigen Einsatz als Entwicklungshelfer vorgesehen sei und ins Treffen führt, auch nach Punkt 4 des Einsatzvertrages sei als voraussichtliches Ende des Einsatzes der 31. Juli 1994 angeführt, spricht dies zwar dafür, daß eine Einsatzdauer von drei Jahren vorgesehen war, aber nicht für das Fehlen der Kündigungsmöglichkeit innerhalb dieser Frist, zumal auch bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden kann (JBl 1986, 331; RdW 1985, 378; RdW 1994, 87).
Den Argumenten des Revisionsgegners, der Kläger habe im Vertrauen auf eine dreijährige Vertragsdauer disponiert, indem er für diese Dauer eine für ihn rechtlich nicht mehr reversible Karenzierung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlangt habe, die beklagte Partei habe ihn in diesem Vertrauen nicht nur durch die an den Landesschulrat gerichtete Bestätigung für die vorgesehene Einsatzdauer, sondern auch durch die Erklärung, es sei verantwortungslos, einen Einsatz vorzeitig abzubrechen, die Einschulung und Vorbereitung dieses Einsatzes koste die beklagte Partei ca 200.000 S sowie durch die Beschaffung des Flugtickets und des bis 21.Dezember 1994 befristeten Visums noch vor Unterfertigung des Dienst- und Einsatzvertrages bestärkt, ist zu erwidern, daß zwar den Vertragspartner bereits vor Vertragsabschluß Warn- und Aufklärungspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der andere Teil im Vertrauen auf das Zustandekommen eines von ihm gar nicht gewollten Vertrages (hier: auf die bestimmte Zeit von drei Jahren) endgültige Dispositionen trifft, daß aber aus der Verletzung dieser Pflichten nicht ein Anspruch auf Abschluß bzw Erfüllung des Vertrages, sondern lediglich ein solcher auf Ersatz des Vertrauensschadens abgeleitet werden könnte (siehe SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36; Reischauer in Rummel ABGB2 I vor § 918 bis 933 Rz 16 und 17; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses JBl 1980, 522 ff und 570 ff [577]). Einen derartigen Schadenersatzanspruch hat aber der Kläger nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei ab Aushang der Leervertragsformulare, spätestens aber mit der Erläuterung der Verträge zu Beginn des Vorbereitungskurses ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist und die Karenzierung des Klägers erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgte.Den Argumenten des Revisionsgegners, der Kläger habe im Vertrauen auf eine dreijährige Vertragsdauer disponiert, indem er für diese Dauer eine für ihn rechtlich nicht mehr reversible Karenzierung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlangt habe, die beklagte Partei habe ihn in diesem Vertrauen nicht nur durch die an den Landesschulrat gerichtete Bestätigung für die vorgesehene Einsatzdauer, sondern auch durch die Erklärung, es sei verantwortungslos, einen Einsatz vorzeitig abzubrechen, die Einschulung und Vorbereitung dieses Einsatzes koste die beklagte Partei ca 200.000 S sowie durch die Beschaffung des Flugtickets und des bis 21.Dezember 1994 befristeten Visums noch vor Unterfertigung des Dienst- und Einsatzvertrages bestärkt, ist zu erwidern, daß zwar den Vertragspartner bereits vor Vertragsabschluß Warn- und Aufklärungspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der andere Teil im Vertrauen auf das Zustandekommen eines von ihm gar nicht gewollten Vertrages (hier: auf die bestimmte Zeit von drei Jahren) endgültige Dispositionen trifft, daß aber aus der Verletzung dieser Pflichten nicht ein Anspruch auf Abschluß bzw Erfüllung des Vertrages, sondern lediglich ein solcher auf Ersatz des Vertrauensschadens abgeleitet werden könnte (siehe SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36; Reischauer in Rummel ABGB2 römisch eins vor Paragraph 918 bis 933 Rz 16 und 17; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses JBl 1980, 522 ff und 570 ff [577]). Einen derartigen Schadenersatzanspruch hat aber der Kläger nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei ab Aushang der Leervertragsformulare, spätestens aber mit der Erläuterung der Verträge zu Beginn des Vorbereitungskurses ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist und die Karenzierung des Klägers erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgte.
Auch im Wege der Auslegung von Dienst- und Einsatzvertrag läßt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen. Im Dienstvertrag wird in dem mit "Vertragsdauer" bezeichneten Punkt 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Dienstverhältnis am 1.Juli 1991 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und daß für die Kündigung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe gelten, daß das Dienstverhältnis zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonates enden kann. Schon daraus ergibt sich deutlich die beiderseitige Kündbarkeit des Vertrages. Auch im Einsatzvertrag ist deutlich auf die Kündbarkeit des Vertrages hingewiesen, wobei entgegen der Auffassung des Klägers auch Punkt 4 "Einsatzdauer" nicht für seinen Standpunkt spricht, weil dort der 31.Juli 1994 lediglich als "voraussichtliches" Ende des Einsatzes angegeben wird. Daß der Vertrag kündbar ist, geht hinreichend deutlich aus dem auf Seite 3 des Einsatzvertrages vollständig abgedruckten und diese allein füllenden, deutlich mit "Kündigung, vorzeitige Auflösung" titulierten Punkt 12 des Einsatzvertrages hervor. Da ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich für beide Teile kündbar ist, wurde in Punkt 12a mit den Worten "Der Einsatz und während des Einsatzes auch das Dienstverhältnis können ohne Angabe von Gründen nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten beendet werden" nicht nur dem Kläger ein Kündigungsrecht bei gleichzeitigem Kündigungsverzicht der beklagten Partei, sondern beiden Vertragsteilen eine Kündigungsmöglichkeit mit im Sinne des § 20 Abs 4 zweiter Satz AngG auf ein halbes Jahr ausgedehnter Kündigungsfrist eingeräumt. Angesichts dieser klaren und vollständigen Regelung bleibt kein Raum für die vom Revisionsgegner ins Treffen geführte, der Ausfüllung von Regelungslücken dienende ergänzende Vertragsauslegung oder gar für die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB.Auch im Wege der Auslegung von Dienst- und Einsatzvertrag läßt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen. Im Dienstvertrag wird in dem mit "Vertragsdauer" bezeichneten Punkt 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Dienstverhältnis am 1.Juli 1991 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und daß für die Kündigung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe gelten, daß das Dienstverhältnis zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonates enden kann. Schon daraus ergibt sich deutlich die beiderseitige Kündbarkeit des Vertrages. Auch im Einsatzvertrag ist deutlich auf die Kündbarkeit des Vertrages hingewiesen, wobei entgegen der Auffassung des Klägers auch Punkt 4 "Einsatzdauer" nicht für seinen Standpunkt spricht, weil dort der 31.Juli 1994 lediglich als "voraussichtliches" Ende des Einsatzes angegeben wird. Daß der Vertrag kündbar ist, geht hinreichend deutlich aus dem auf Seite 3 des Einsatzvertrages vollständig abgedruckten und diese allein füllenden, deutlich mit "Kündigung, vorzeitige Auflösung" titulierten Punkt 12 des Einsatzvertrages hervor. Da ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich für beide Teile kündbar ist, wurde in Punkt 12a mit den Worten "Der Einsatz und während des Einsatzes auch das Dienstverhältnis können ohne Angabe von Gründen nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten beendet werden" nicht nur dem Kläger ein Kündigungsrecht bei gleichzeitigem Kündigungsverzicht der beklagten Partei, sondern beiden Vertragsteilen eine Kündigungsmöglichkeit mit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz AngG auf ein halbes Jahr ausgedehnter Kündigungsfrist eingeräumt. Angesichts dieser klaren und vollständigen Regelung bleibt kein Raum für die vom Revisionsgegner ins Treffen geführte, der Ausfüllung von Regelungslücken dienende ergänzende Vertragsauslegung oder gar für die Unklarheitenregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB.
Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners widerspricht die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit auch nicht § 4 Z 1 EntwicklungshelferG, wonach im Dienst- bzw Einsatzvertrag die voraussichtliche Dauer des Einsatzes anzugeben ist. Auch aus der Bestimmung des § 9 Abs 1 dieses Gesetzes, wonach die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 so zu bemessen ist, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt, läßt sich nicht erschließen, daß die Entwicklungshilfeorganisation zum Abschluß von Verträgen auf bestimmte Zeit ohne Kündigungsmöglichkeit verpflichtet wäre. Dadurch wird ihr lediglich vorgeschrieben, die Einsätze so zu planen, daß dem Entwicklungshelfer nach einer bestimmten Mindestdauer des Auslandseinsatzes ein Aufenthalt in Österreich im Mindestausmaß von einem Monat gewährleistet ist.Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners widerspricht die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit auch nicht Paragraph 4, Ziffer eins, EntwicklungshelferG, wonach im Dienst- bzw Einsatzvertrag die voraussichtliche Dauer des Einsatzes anzugeben ist. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, dieses Gesetzes, wonach die Dauer des Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, so zu bemessen ist, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt, läßt sich nicht erschließen, daß die Entwicklungshilfeorganisation zum Abschluß von Verträgen auf bestimmte Zeit ohne Kündigungsmöglichkeit verpflichtet wäre. Dadurch wird ihr lediglich vorgeschrieben, die Einsätze so zu planen, daß dem Entwicklungshelfer nach einer bestimmten Mindestdauer des Auslandseinsatzes ein Aufenthalt in Österreich im Mindestausmaß von einem Monat gewährleistet ist.
Die im Entsendungsvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit verstößt entgegen der Auffassung des Revisionsgegners weder gegen die guten Sitten noch ist sie als eine den Kläger grob benachteiligende Vertragsbestimmung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Der Gesetzgeber geht von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beiderseits kündbaren Arbeitsverhältnis als Regelfall aus (siehe etwa § 18 Abs 1 HausbesorgerG sowie § 11 Abs 1 Z 2 AÜG); daß ein Arbeitsverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit gelten soll, ist ausdrücklich zu vereinbaren (siehe Martinek/M.u.W.Schwarz, AngG7 § 19 Rz 4; vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 250 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 188 f). Da ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit daher dem ohne Vereinbarung anzuwendenden dispositiven Recht entspricht, kann darin, daß beiden Teilen eine Kündigungsmöglichkeit offen steht und der Vertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, weder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB noch eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB erblickt werden (JBl 1982, 652; JBl 1983, 534 [zust Bydlinski]; JBl 1986, 373; Arb 10.816). Im übrigen wurde den besonderen Umständen des Auslandseinsatzes ohnehin durch eine Verlängerung der von beiden Teilen einzuhaltenden Kündigungsfrist auf das nach § 20 Abs 4 AngG zulässige Höchstausmaß Rechnung getragen; ohne dies Verlängerung wäre der beklagten Partei gemäß § 20 Abs 2 AngG die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von nur sechs Wochen (in den ersten beiden Jahren des Dienstverhältnisses) möglich gewesen.Die im Entsendungsvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit verstößt entgegen der Auffassung des Revisionsgegners weder gegen die guten Sitten noch ist sie als eine den Kläger grob benachteiligende Vertragsbestimmung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu qualifizieren. Der Gesetzgeber geht von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beiderseits kündbaren Arbeitsverhältnis als Regelfall aus (siehe etwa Paragraph 18, Absatz eins, HausbesorgerG sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG); daß ein Arbeitsverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit gelten soll, ist ausdrücklich zu vereinbaren (siehe Martinek/M.u.W.Schwarz, AngG7 Paragraph 19, Rz 4; vergleiche Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 250 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 188 f). Da ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit daher dem ohne Vereinbarung anzuwendenden dispositiven Recht entspricht, kann darin, daß beiden Teilen eine Kündigungsmöglichkeit offen steht und der Vertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, weder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB noch eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB erblickt werden (JBl 1982, 652; JBl 1983, 534 [zust Bydlinski]; JBl 1986, 373; Arb 10.816). Im übrigen wurde den besonderen Umständen des Auslandseinsatzes ohnehin durch eine Verlängerung der von beiden Teilen einzuhaltenden Kündigungsfrist auf das nach Paragraph 20, Absatz 4, AngG zulässige Höchstausmaß Rechnung getragen; ohne dies Verlängerung wäre der beklagten Partei gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von nur sechs Wochen (in den ersten beiden Jahren des Dienstverhältnisses) möglich gewesen.
Schließlich ist im Hinblick auf den im Schriftsatz ON 6 Seite 11 (AS 25) erhobenen Einwand des Klägers, die beklagte Partei habe nach bloß zehnmonatiger Dienstdauer eine von sachlichen Gründen völlig losgelöste, willkürliche Kündigung ausgesprochen, auf die Frage einzugehen, ob nicht die Kündigung selbst wegen ihres Beweggrundes sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB war (siehe ZAS 1995/7 mwH [zust Reissner]). Ebenso wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall macht der Umstand, daß der Kläger mit einem längeren Dienstverhältnis gerechnet und seine Lebensplanung darauf eingestellt hat, die Kündigung noch nicht sittenwidrig, zumal der Kläger nicht einmal behauptet hat, die Kündigung sei auch nur überwiegend zu dem Zweck ausgesprochen worden, ihm Schaden zuzufügen, ohne daß auf seiten der beklagten Partei ein ins Gewicht fallendes Interesse an der alsbaldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte.Schließlich ist im Hinblick auf den im Schriftsatz ON 6 Seite 11 (AS 25) erhobenen Einwand des Klägers, die beklagte Partei habe nach bloß zehnmonatiger Dienstdauer eine von sachlichen Gründen völlig losgelöste, willkürliche Kündigung ausgesprochen, auf die Frage einzugehen, ob nicht die Kündigung selbst wegen ihres Beweggrundes sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB war (siehe ZAS 1995/7 mwH [zust Reissner]). Ebenso wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall macht der Umstand, daß der Kläger mit einem längeren Dienstverhältnis gerechnet und seine Lebensplanung darauf eingestellt hat, die Kündigung noch nicht sittenwidrig, zumal der Kläger nicht einmal behauptet hat, die Kündigung sei auch nur überwiegend zu dem Zweck ausgesprochen worden, ihm Schaden zuzufügen, ohne daß auf seiten der beklagten Partei ein ins Gewicht fallendes Interesse an der alsbaldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte.
Der Kläger hat dazu selbst vorgebracht, daß er es gewagt habe, in einem offenen Brief die von der katholischen Kirche auch in P***** N***** eingenommene, moralistisch-rigorose Haltung zur Frage der Empfängnisverhütung zu kritisieren. Zieht man in Betracht, daß es sich bei der beklagten Partei um eine katholische Organisation handelt und daß nach Punkt 12 lit c des Einsatzvertrages eine grob gegen die Grundsätze der christlichen Religion verstoßende Lebensführung des Dienstnehmers einen Grund für die fristlose Beendigung des Einsatzes durch den Dienstgeber bildete, dann mußte dem Kläger klar sein, daß er mit seiner öffentlich geäußerten Kritik an dem Standpunkt der katholischen Kirche in einer kontroversiellen Frage auch gegen die Interessen seines Dienstgebers verstieß.Der Kläger hat dazu selbst vorgebracht, daß er es gewagt habe, in einem offenen Brief die von der katholischen Kirche auch in P***** N***** eingenommene, moralistisch-rigorose Haltung zur Frage der Empfängnisverhütung zu kritisieren. Zieht man in Betracht, daß es sich bei der beklagten Partei um eine katholische Organisation handelt und daß nach Punkt 12 Litera c, des Einsatzvertrages eine grob gegen die Grundsätze der christlichen Religion verstoßende Lebensführung des Dienstnehmers einen Grund für die fristlose Beendigung des Einsatzes durch den Dienstgeber bildete, dann mußte dem Kläger klar sein, daß er mit seiner öffentlich geäußerten Kritik an dem Standpunkt der katholischen Kirche in einer kontroversiellen Frage auch gegen die Interessen seines Dienstgebers verstieß.
Aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 13 Abs 1 StGG und Art 10 MRK kann die Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht abgeleitet werden, weil Art 13 StGG einen Gesetzesvorbehalt enthält, der durch die diese Bestimmung überlagernde Verfassungsnorm des Art 10 Abs 2 MRK auch inhaltlich determiniert wird. Danach kann die Pflichten und Verantwortung mit sich bringende Ausübung dieser Freiheit bestimmten, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber mittels Rechtsanalogie aus einer Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere aber aus § 27 Z 1 AngG abzuleitende Treuepflicht des Dienstnehmers verpflichtet den Dienstnehmer zur Wahrnehmung jener Interessen, die der Dienstgeber mit dem Einsatz des Dienstnehmers verfolgt (siehe Krejci in Rummel ABGB2 I § 1153 Rz 28). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Art 15 StGG jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft nicht nur das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, sondern auch die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Zu diesen inneren Angelegenheiten zählt insbesondere die Glaubens- und Sittenlehre (siehe SZ 47/135; SZ 60/138 mwH) und daher die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung gegen die Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre verstößt und welches Gewicht diesem Verstoß beizumessen ist.Aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 13, Absatz eins, StGG und Artikel 10, MRK kann die Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht abgeleitet werden, weil Artikel 13, StGG einen Gesetzesvorbehalt enthält, der durch die diese Bestimmung überlagernde Verfassungsnorm des Artikel 10, Absatz 2, MRK auch inhaltlich determiniert wird. Danach kann die Pflichten und Verantwortung mit sich bringende Ausübung dieser Freiheit bestimmten, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber mittels Rechtsanalogie aus einer Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere aber aus Paragraph 27, Ziffer eins, AngG abzuleitende Treuepflicht des Dienstnehmers verpflichtet den Dienstnehmer zur Wahrnehmung jener Interessen, die der Dienstgeber mit dem Einsatz des Dienstnehmers verfolgt (siehe Krejci in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 1153, Rz 28). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Artikel 15, StGG jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft nicht nur das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, sondern auch die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Zu diesen inneren Angelegenheiten zählt insbesondere die Glaubens- und Sittenlehre (siehe SZ 47/135; SZ 60/138 mwH) und daher die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung gegen die Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre verstößt und welches Gewicht diesem Verstoß beizumessen ist.
Mit Art II § 2 Abs 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 9.Juli 1962 zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (Schulvertrag), BGBl 273/1962 wurde dem Diözesanordinarius ein weitgehender Einfluß auf die Zuweisung und Abberufung der vom Staat den katholischen Schulen zuzuweisenden staatlich angestellten Lehrer eingeräumt. Es sind nur solche Lehrer zuzuweisen, deren Zuweisung der Diözesanordinarius beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung beantragt. Gemäß Art II § 3 Schulvertrag sind unter katholischen Schulen jene Schulen zu verstehen, die von der Kirche oder den nach kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen erhalten werden sowie die von Vereinen, Stiftungen und Fonds geführten Schulen, wenn und solange sie vom zuständigen Diözesanordinarius als katholische Schulen anerkannt sind. Dementsprechend bestimmt § 20 Abs 2 PrivatschulG bezüglich der Aufhebung der Zuweisung der den konfessionellen Schulen als lebende Subvention zugewiesenen Lehrer "die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt." Diese Bestimmung dient sowohl der Wahrung der individuellen Glaubens- und Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Lehrers im Sinne des Art 14 StGG als auch der Garantie des kirchlichen Freiheitsraumes im Sinne des Art 15 StGG (siehe Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 477).Mit Art römisch II Paragraph 2, Absatz 3, des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 9.Juli 1962 zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (Schulvertrag), Bundesgesetzblatt 273 aus 1962, wurde dem Diözesanordinarius ein weitgehender Einfluß auf die Zuweisung und Abberufung der vom Staat den katholischen Schulen zuzuweisenden staatlich angestellten Lehrer eingeräumt. Es sind nur solche Lehrer zuzuweisen, deren Zuweisung der Diözesanordinarius beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung beantragt. Gemäß Art römisch II Paragraph 3, Schulvertrag sind unter katholischen Schulen jene Schulen zu verstehen, die von der Kirche oder den nach kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen erhalten werden sowie die von Vereinen, Stiftungen und Fonds geführten Schulen, wenn und solange sie vom zuständigen Diözesanordinarius als katholische Schulen anerkannt sind. Dementsprechend bestimmt Paragraph 20, Absatz 2, PrivatschulG bezüglich der Aufhebung der Zuweisung der den konfessionellen Schulen als lebende Subvention zugewiesenen Lehrer "die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt." Diese Bestimmung dient sowohl der Wahrung der individuellen Glaubens- und Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Lehrers im Sinne des Artikel 14, StGG als auch der Garantie des kirchlichen Freiheitsraumes im Sinne des Artikel 15, StGG (siehe Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 477).
Auch wenn der Schulvertrag und das PrivatschulG auf eine im Ausland gelegene Schule und damit auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich daraus ebenso wie aus dem Schutz der von erzieherischen Zwecken dienenden Unternehmungen und Betrieben verfolgten ideellen Tendenz gegenüber ihren andere Zielsetzungen verfolgenden Arbeitnehmern nach § 132 Abs 1 ArbVG (siehe Floretta in Floretta/Strasser, Handkommentar ArbVG 907 f), daß der österreichische Gesetzgeber der Kirche nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihr in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überläßt, ob die Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist oder nicht. Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie demnach auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist, so daß die Kündigung eines an einer von einer kirchlichen Institution betriebenen Schule beschäftigten Lehrers wegen einer kritischen Stellungnahme zu Fragen der Glaubens- und Sittenlehre von den staatlichen Gerichten weder darauf zu prüfen ist, ob diese Auffassung vertretbar ist, noch darauf, ob dieses Verhalten - auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Tätigkeit des Lehrers nicht in den Kernbereich der kirchlichen Autonomie fällt (der Kläger war nicht als Religionslehrer beschäftigt) - so schwerwiegend ist, daß es die Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert.Auch wenn der Schulvertrag und das PrivatschulG auf eine im Ausland gelegene Schule und damit auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich daraus ebenso wie aus dem Schutz der von erzieherischen Zwecken dienenden Unternehmungen und Betrieben verfolgten ideellen Tendenz gegenüber ihren andere Zielsetzungen verfolgenden Arbeitnehmern nach Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG (siehe Floretta in Floretta/Strasser, Handkommentar ArbVG 907 f), daß der österreichische Gesetzgeber der Kirche nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihr in Paragraph 15, StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überläßt, ob die Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist oder nicht. Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie demnach auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist, so daß die Kündigung eines an einer von einer kirchlichen Institution betriebenen Schule beschäftigten Lehrers wegen einer kritischen Stellungnahme zu Fragen der Glaubens- und Sittenlehre von den staatlichen Gerichten weder darauf zu prüfen ist, ob diese Auffassung vertretbar ist, noch darauf, ob dieses Verhalten - auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Tätigkeit des Lehrers nicht in den Kernbereich der kirchlichen Autonomie fällt (der Kläger war nicht als Religionslehrer beschäftigt) - so schwerwiegend ist, daß es die Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert.
Wenn auch, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 47/135 dargelegt hat, die deutsche Rechtslage nicht gänzlich der österreichischen entspricht, weist doch der durch Art 140 Grundgesetz zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärte Art 137 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung ("jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde") doch eine so weitgehende Ähnlichkeit mit der im Art 15 StGG getroffenen Regelung der Kirchenautonomie auf, daß ein Hinweis auch auf die deutsche Judikatur zu dieser Frage nicht unbeachtlich erscheint.Wenn auch, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 47/135 dargelegt hat, die deutsche Rechtslage nicht gänzlich der österreichischen entspricht, weist doch der durch Artikel 140, Grundgesetz zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärte Artikel 137, Absatz 3, der Weimarer Reichsverfassung ("jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde") doch eine so weitgehende Ähnlichkeit mit der im Artikel 15, StGG getroffenen Regelung der Kirchenautonomie auf, daß ein Hinweis auch auf die deutsche Judikatur zu dieser Frage nicht unbeachtlich erscheint.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit der grundlegenden Entscheidung vom 4.Juni 1985, AP Art 140 GG Nr 24 (= BVerfGE 70, 138) ausgesprochen, daß die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie nicht nur den Kirchen zukommt, sondern darüber hinaus allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrages der Kirche wahrzunehmen, wie etwa der karitativen Einrichtung eines katholischen Krankenhauses oder der erzieherischen Einrichtung eines katholischen Jugendheimes. Wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen in diesen Einrichtungen bedienten, dürfe das staatliche Arbeitsrecht nicht die verfassungsgesetzlich geschützte, von den Kirchen nach ihrem Selbstverständnis zu regelnde Eigenart des kirchlichen Dienstes in Frage stellen. Dazu gehöre die Befugnis der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen, da für die Kirchen ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen könne, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektierten. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein könnten, richte sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen komme es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein könne noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirchenmitgliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an. Im Streitfall hätten daher die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung der vertraglichen Loyalitätspflicht zugrundezulegen. Es bleibe daher den Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordere", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" seien, was "Nähe" zu diesen Aufgaben bedeute und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" seien sowie was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen sei. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen dürfe, sei grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Die Gerichte hätten lediglich sicherzustellen, daß dabei nicht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie das allgemeine Willkürverbot, die guten Sitten und den ordre public verstoßen werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sprach das deutsche Bundesverfassungsgericht aus, daß der Bewertung der öffentlichen Stellungnahme eines an einem katholischen Spital angestellten Assistenzarztes gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruches als grober Loyalitätsverstoß keine sachfremden und willkürlichen Erwägungen zugrundelägen.Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit der grundlegenden Entscheidung vom 4.Juni 1985, AP Artikel 140, GG Nr 24 (= BVerfGE 70, 138) ausgesprochen, daß die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie nicht nur den Kirchen zukommt, sondern darüber hinaus allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrages der Kirche wahrzunehmen, wie etwa der karitativen Einrichtung eines katholischen Krankenhauses oder der erzieherischen Einrichtung eines katholischen Jugendheimes. Wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen in diesen Einrichtungen bedienten, dürfe das staatliche Arbeitsrecht nicht die verfassungsgesetzlich geschützte, von den Kirchen nach ihrem Selbstverständnis zu regelnde Eigenart des kirchlichen Dienstes in Frage stellen. Dazu gehöre die Befugnis der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen, da für die Kirchen ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen könne, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektierten. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein könnten, richte sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen komme es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein könne noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirchenmitgliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an. Im Streitfall hätten daher die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung der vertraglichen Loyalitätspflicht zugrundezulegen. Es bleibe daher den Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordere", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" seien, was "Nähe" zu diesen Aufgaben bedeute und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" seien sowie was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen sei. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen dürfe, sei grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Die Gerichte hätten lediglich sicherzustellen, daß dabei nicht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie das allgemeine Willkürverbot, die guten Sitten und den ordre public verstoßen werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sprach das deutsche Bundesverfassungsgericht aus, daß der Bewertung der öffentlichen Stellungnahme eines an einem katholischen Spital angestellten Assistenzarztes gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruches als grober Loyalitätsverstoß keine sachfremden und willkürlichen Erwägungen zugrundelägen.
Nicht nur eine Prüfung anhand der österreichischen Rechtslage, sondern auch ein Vergleich mit der auf einer ähnlichen Rechtslage basierenden deutschen Judikatur ergibt daher, daß das vom Kläger ins Treffen geführte Kündigungsmotiv nicht als willkürlich und sachfremd zu qualifizieren ist, so daß auch die Sittenwidrigkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung zu verneinen ist.
Der Revision der beklagten Partei war daher im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.