Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 262

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzungen

Paragraph 262,

Wenn die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft in der Folge mit einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich verschmolzen wird, gilt, sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, für die aus dieser Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,, es sei denn, dass dessen Anwendung zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde. In diesem Fall gelten für diese Gesellschaft für eine Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung jene Mitbestimmungsregelungen weiter, die bisher für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft maßgeblich waren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40091863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P262/NOR40091863

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