Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Firmenbuchgesetz § 19

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Unterbrechung des Verfahrens

Paragraph 19,
  1. Absatz einsHängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.
  3. Absatz 3Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035645

Alte Dokumentnummer

N2199113875J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P19/NOR12035645

Navigation im Suchergebnis